Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger erachtet die Fragen als von grundsätzlicher Bedeutung, ob "die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB dazu [führt], dass der volljährig Gewordene, der Erwerbseinkommen erzielt, aus einem Guthaben auf seinem Bankkonto mit einem Betrag haftet, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 811 Abs 1 Nr 8 ZPO ergibt, oder mit dem Betrag, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 850k ZPO ergibt, wenn es sich bei dem Bankkonto nicht um ein Pfändungsschutzkonto handelt und auch keine Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach dem 18. Geburtstag erfolgt", bzw nach "welchen Grundsätzen [...] bei Anwendung des § 1629a BGB das pfändbare Vermögen des volljährig Gewordenen ermittelt" wird.
Der Kläger hat indes die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dargelegt. Er hat weder behauptet noch dargelegt, dass sich die von ihm formulierten und auf Vorschriften des BGB und der ZPO bezogenen Fragen nicht anhand der Rechtsprechung etwa des Bundesgerichtshofs oder des Bundesarbeitsgerichts beantworten lassen. Die der Klärungsbedürftigkeit entgegenstehende bereits erfolgte Klärung einer Rechtsfrage kann auch durch einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes erfolgt sein; sie steht dann der Klärung durch das BSG gleich (BSG vom 11.3.2021 - B 11 AL 47/20 B - juris RdNr 5; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 95).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14793919 |