Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2021 - L 21 AS 1012/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.10.2006 bis 31.8.2009 begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt. Die rechtlichen Fragen zur Höhe der Regelleistung sind bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum geklärt. Grundsätzliche Fragen zu den Kosten der Unterkunft, auch was die vom Kläger beanstandete Berechnung der "Wärmekosten" betrifft, stellen sich nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des LSG schon deshalb nicht, weil der Kläger keinem entsprechenden ernsthaften und wirksamen Zahlungsverlangen ausgesetzt war.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Deshalb bieten weder die Einwände des Klägers gegenüber der Beweiswürdigung des LSG noch - mangels eines entsprechenden Beweisantrags - dessen Kritik an der Sachverhaltsaufklärung Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision. Weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung des LSG, in der das Sach- und Streitverhältnis erörtert wurde, anwesend war und die wesentlichen Gründe, auf die das LSG seine Entscheidung gestützt hat, zudem schon zuvor Gegenstand des Verfahrens gewesen sind, ist auch nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen.
Fundstellen
Dokument-Index HI14800485 |