Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung( § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist( § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) . Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen( § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG) .
a) Grundsätzliche Bedeutung( § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden(stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B- SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B- juris RdNr 2 mwN) .
In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt(stRspr; etwa BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B- juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B- juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B- juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren(stRspr; etwa BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B- juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B- juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B- juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B- juris RdNr 3; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B- juris RdNr 3; BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B- juris RdNr 3) .
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, "ob eine uneingeschränkte Pflicht des Trägers nach dem SGB II zur Beratung über die Tarife der Krankenkassen besteht und ob ein Unterlassen dieser Beratung regelmäßig zu einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II führt, der vom Träger nach dem SGB II zu decken wäre". Dieser - sehr weiten - Formulierung lässt sich bereits nicht entnehmen, zu welchem Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs 6 SGB II eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeigeführt werden soll. Auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung greift zwar das Urteil des BSG vom 29.4.2015( B 14 AS 8/14 R-BSGE 119, 7= SozR 4-4200 § 21 Nr 22) auf, enthält im Übrigen aber keine Ausführungen zu der Frage, ob es nicht bereits (weitere) einschlägige Rechtsprechung des BSG gibt. Schließlich enthält die Beschwerdebegründung auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insoweit mangelt es bereits an einer hinreichenden Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe des LSG. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen(stRspr; etwa BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B- juris RdNr 7 mwN; BSG vom 14.7.2023 - B 4 AS 12/23 B- juris RdNr 2; BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B- juris RdNr 6) .
Die übrigen Ausführungen erschöpfen sich darin, die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend zu erachten. Hierauf kann der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aber nicht gestützt werden.
Die Ausführungen in dem weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 30.7.2024 müssen außer Betracht bleiben, da dieser nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG beim BSG eingegangen ist(vgl BSG vom 25.8.2014 - B 11 AL 138/13 B- juris RdNr 18 mwN; BSG vom 24.8.2021 - B 4 AS 198/21 B- juris RdNr 7) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI16526266 |