Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, A, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 3.5.2024, dem Kläger zugestellt am 16.5.2024, hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 3.8.2023 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger mit einem am 17.6.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.6.2024 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z, A, beantragt.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Bewilligungsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form(§ 73a Abs 1 SGG ,§ 117 Abs 2 und 4 ZPO) , dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014(BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4 ;BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 , jeweils mwN) . Hieran fehlt es. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist(§ 160a Abs 1 Satz 2), die hier am Montag, den 17.6.2024 geendet hat(vgl§ 64 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 SGG) , die Erklärung nicht vorgelegt.
Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 Abs 1 SGG ) rechtfertigen könnten, an einer rechtzeitigen Vorlage des vollständig ausgefüllten PKH-Formulars gehindert gewesen sei. Krankheit schließt ein Verschulden nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen kann(vgl zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 67 RdNr 7c mwN aus der Rechtsprechung) . Dass der Kläger sich bis zum 17.6.2024 in einem solchen Zustand befunden habe, lässt sich seinem Vorbringen, er sei seit dem 14.5.2024 in ärztlicher Akutbehandlung, nicht entnehmen. Ebenso wenig erwächst ein Wiedereinsetzungsgrund aus dem Vorbringen, dem LSG-Beschluss sei kein PKH-Formular beigefügt gewesen. Dem Kläger ist in den Erläuterungen des angegriffenen LSG-Beschlusses zur PKH mitgeteilt worden, dass der Vordruck kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich ist und über die Internetseite des BSG heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) . Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen(§ 73 Abs 4 SGG ) . Darauf ist er auch in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16651174 |