Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. Darlegung. erneute Klärungsbedürftigkeit
Orientierungssatz
1. Eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage kann wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsauffassung des BSG in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (vgl BSG vom 21.11.1983 - 9a BVi 7/83 = SozR 1500 § 160 Nr 51 und vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 = SozR 3-4100 § 111 Nr 1).
2. Dem diesbezüglichen Erfordernis der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch genügt, dass die (überarbeitete) Auffassung von Autoren dargestellt wird, zu der das BSG in der vorliegenden Entscheidung bereits Stellung genommen hat.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, es sei die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz bzw gemäß § 8 Ziffer 6.2. Satz 2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe durch die Regelung in § 184 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) ausgeschlossen werde. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20. Februar 2002 - B 11 AL 71/01 R - (= SozR 3-4300 § 184 Nr 1) entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, vom Ausschluss des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III erfasst wird. Diese Entscheidung sei allerdings in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht unumstritten. Die Frage sei auch klärungsbedürftig, weil das BSG in seiner Entscheidung insbesondere nicht die vor allem arbeitsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt habe.
Mit diese Vorbringen wird die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Denn eine Rechtsfrage ist in aller Regel nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie höchstrichterlich bereits beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; SozR 1500 § 160a Nr 13, 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, IX Rz 65). Allerdings kann eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsauffassung des BSG in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; SozR 3-4100 § 111 Nr 1). Dies wird in der Beschwerdebegründung jedoch nicht dargelegt. Den Begründungserfordernissen wird insbesondere nicht dadurch genügt, dass die (überarbeitete) Auffassung von Autoren, zu der das BSG in der fraglichen Entscheidung bereits Stellung genommen hat, dargestellt wird. Die von der Beschwerde zur Begründung ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung des BSG betrifft im Übrigen den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 184 SGB III. Insgesamt enthält die Beschwerdebegründung keine neuen Argumente, die nicht schon zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 20. Februar 2002 erörtert worden wären. Ob sich zukünftig - was in der Beschwerdebegründung nicht erwähnt wird - in Folge der Erweiterung der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die geänderte Fassung der Insolvenzgeldrichtlinie erneut klärungsbedürftige Fragen zur Anwendung des § 184 SGB III stellen werden, ist für dieses Verfahren ohne Bedeutung.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen