Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem 18.5.1990
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das AAÜG, nach dem hier die Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben begehrt wird, auf Personen schlechterdings nicht anwendbar, die in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und vor dem 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten (vgl BSG vom 30.1.1997 - 4 RA 6/95).
Normenkette
AAÜG §§ 1, 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.08.2005; Aktenzeichen L 16 RA 130/04) |
SG Berlin (Entscheidung vom 06.09.2004; Aktenzeichen S 3 RA 1829/04) |
Gründe
Der Kläger, der in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen war und bereits im März 1990 von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, begehrt in der Hauptsache, die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeiten vom 17. Juli 1967 bis zum 16. März 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 6. September 2004; Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 10. August 2005).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und einer Divergenz, auf der die Hauptsacheentscheidung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Dass und warum dies der Fall ist, muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Beschwerdeführer muss die im angestrebten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und ausführen, dass diese von allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (hierzu ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1).
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Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei: |
"Ob die vom LSG herangezogene Stichtagsregelung auch auf Personen anzuwenden ist, welche die ehemalige DDR bereits vor dem 30. Juni 1990 verlassen haben?" |
Es kann offen bleiben, ob der Kläger - unter Heranziehung der weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung - eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung einer Norm des Bundesrechts formuliert hat, die allein Gegenstand der angestrebten revisionsgerichtlichen Prüfung sein kann (§ 162 SGG). Denn der Kläger hat jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Er hat es unterlassen darzulegen, warum sich mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht hinreichend beantworten lässt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das AAÜG, nach dem der Kläger die Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech begehrt, auf Personen schlechterdings nicht anwendbar, die in kein Versorgungssystem der DDR einbezogen waren und vor dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hatten (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 6/95 mwN). Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt und nicht dargelegt, dass seine Frage gleichwohl noch klärungsbedürftig sein könnte.
2. Den geltend gemachte Revisionszulassungsgrund einer Divergenz, auf der die Hauptsacheentscheidung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), hat der Kläger ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, mit welchem abstrakten Rechtssatz der Beschluss des LSG von einer genau bestimmten Aussage in einer Entscheidung des BSG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 67). Diese Divergenz hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend aufgezeigt. Er hat lediglich ausgeführt, dass das LSG durch die Nichtheranziehung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG von mehreren Entscheidungen des BSG abgewichen sei, ohne ua darzulegen, warum im vorliegenden Fall, in dem der Kläger in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen war, diese Regelung nach der Rechtsprechung des BSG überhaupt anwendbar sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen