Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 23.01.2019; Aktenzeichen S 36 AS 1966/17 WA)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.10.2019; Aktenzeichen L 21 AS 318/19)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 432/19 B, B 14 AS 433/19 B, B 14 AS 434/19 B und B 14 AS 435/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 432/19 B.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung von Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2019 - L 21 AS 318/19, L 21 AS 319/19, L 21 AS 320/19 und L 21 AS 322/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet der Streit hier um die Fortsetzung von durch Rücknahme beendeten Klageverfahren keinen Anlass.

Weiter ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die beim SG Gelsenkirchen anhängig gewesenen Klagen S 36 AS 1245/13, S 36 AS 1609/15, S 36 AS 2647/15 sowie S 36 AS 315/16 durch die vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.11.2016 abgegebene Erledigungserklärung ungeachtet der nicht protokollierten Genehmigung wirksam nach § 102 Abs 1 Satz 1 SGG zurückgenommen worden sind, nachdem der Kläger dies dem SG gegenüber durch Schreiben vom 4.4.2017 ("Ich habe die aufgeführten Klagen nicht zurück genommen aufgrund der Nichtzumutbarkeit des hohen Alters meiner Mutter …, sondern einzig und allein aufgrund der … verwerfliche und widerrechtliche Drohung, meine Mutter persönlich vor zu laden …") ausdrücklich bestätigt hat (vgl zur Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen die Protokollierungsvorschrift insoweit nur BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 52/80 - SozR 1500 § 102 Nr 4; BGH vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451 mwN). Zutreffend ist weiter, dass die Klagerücknahme grundsätzlich weder der Anfechtung noch dem Widerruf unterliegt und Ausnahmen hier nicht gegeben sind (vgl nur BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr 26, RdNr 15; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 SGG RdNr 7c mwN). Dass das LSG das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO verfahrensfehlerhaft verkannt haben könnte, ist schließlich ebenfalls nicht erkennbar.

Die vom Kläger persönlich eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Entscheidungen des LSG sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der Entscheidungen des LSG hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14226241

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