Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2000 wird verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der in Kempten als Radiologe zugelassene Kläger begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) eine höhere Vergütung seiner vertragsärztlichen Leistungen in den Quartalen I und III/1996 in Form einer Honorarausgleichszahlung gemäß einer Härteregelung in Anlage 4 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM). Die darauf gerichteten Anträge des Klägers, seine Widersprüche, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, daß die HVM-Regelung in Einklang mit höherrangigem Recht stehe; der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da er entgegen dem Verlangen des Vorstandes der Beklagten nicht auch seine privaten Honorareinnahmen für 1995 oder 1994 nachgewiesen habe, was ihm zumutbar sei (Urteil vom 23. Februar 2000).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht dargelegt worden ist.
Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist auf der Grundlage des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnet sowie dargelegt wird, inwiefern diese Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Die Ausführungen des Klägers entsprechen diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang.
Der Kläger formuliert in der Beschwerdebegründung zwar die Rechtsfrage, ob „bei der Anwendung der ‚Härtefallregelung EBM 96’ als Anlage 4 zum HVM der Beklagten im Rahmen der Beurteilung der unbilligen Härte die Honorareinnahmen aus nichtvertragsärztlicher Tätigkeit Berücksichtigung finden und damit die Vorlage der entsprechenden Einnahme-Überschußrechnungen verlangt werden” darf und sieht insoweit Art 3 Abs 1 und Art 12 Grundgesetz (GG) als verletzt an. Es fehlt jedoch darüber hinaus an einer hinreichenden Darlegung, daß diese Frage (noch) der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftig ist. Dahinstehen kann, ob der Frage mit Rücksicht auf die angegriffene Auslegung der Anlage 4 des HVM als nur auf den Bezirk der beklagten KÄV beschränkter Rechtsnorm überhaupt revisibel ist (vgl § 162 SGG). Ebenso kann offenbleiben, ob der Rechtsfrage, die sich aktuell nach den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des EBM-Ä 1996 in dieser Form nicht mehr stellt, noch grundsätzlich bedeutsam sein kann (zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung bei außer Kraft getretenem Recht vgl zB Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 160 RdNr 7b und § 160a RdNr 14c mwN; BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Es fehlt jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, da aufgrund bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zweifelhaft sein kann, daß die das Verwaltungshandeln der Beklagten bestätigende Auslegung des LSG zutreffend ist. Der Senat hat stets den weiten Gestaltungsspielraum der Normgeber im Bereich der Honorarverteilung hervorgehoben (vgl zB zuletzt BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 34 S 269; SozR 3-2500 § 87 Nr 23 S 123 mwN) und HVM-Regelungen nicht schon deshalb als gesetz- oder verfassungswidrig angesehen, weil sie zu einer niedrigeren Honorierung vertragsärztlicher Leistungen führen als in Vorquartalen. Rechtlich unbedenklich ist es auch, den Vorstand einer KÄV zu Einzelfallentscheidungen in Ausnahmefällen zu ermächtigen, um auftretende Härten abzumildern (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 31 S 240 f mwN). Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, das Eingreifen von Härteregelungen von den gesamten Einkommensverhältnissen eines (Zahn-)Arztes, dh unter Einschluß der Würdigung seiner Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit, abhängig zu machen. So hat das BVerfG mit Beschluß vom 12. Juli 2000 (NJW 2000, 3413) ausgeführt, daß sich ein Vertragszahnarzt nur auf eine verfassungswidrige Unzumutbarkeit von Honorarkürzungen infolge von Punktwertkürzungen berufen kann, wenn er seine „konkreten Einkommensverhältnisse, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung vereinnahmten Honorare” darlegt. Nichts anderes kann entsprechend für den vertragsärztlichen Bereich gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen