Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt wird, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist in der Beschwerdebegründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und anzugeben, weshalb die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Insbesondere muß der Beschwerdeführer darlegen, daß die Rechtssache klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich, ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts erwartet werden kann (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1500 § 160 Nrn 39 und 53).
Die Beschwerde genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Der Kläger hat zwar die folgenden Fragen gestellt:
Ob die Belastungen eines Soldaten im Mannschafts- und Unteroffiziersdienstgrad, denen er während einer Natoübung ausgesetzt ist (also keine reine Stabsübung), so weit über die durchschnittlichen Belastungen im Zivilleben hinausgehen, daß eine durch diese Belastungen verursachte Erkrankung des Morbus Crohn zumindest im Rahmen der Kannversorgung als entschädigungspflichtig anzusehen ist.
Ob psychische, über das gewöhnliche Maß eines Wehrdienstes hinausgehende Belastungen bis zum Frühjahr 1977 geeignet waren, den Morbus Crohn, von dem im September 1978 erstmals akute Erkrankungszeichen festgestellt worden sind, zu verursachen.
Der Kläger hat damit aber nicht Rechtsfragen bezeichnet, sondern lediglich in Frage gestellt, daß das Landessozialgericht im angegriffenen Urteil die genannten tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zutreffend gewürdigt hat.
Die Beschwerde kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zugelassen werden. Wird – wie hier – eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) behauptet, muß die Beschwerde Ausführungen dazu enthalten, daß das LSG einem Beweisantrag nicht gefolgt ist, obwohl es sich zu einer Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur unter der dargestellten Voraussetzung gestützt werden.
Der Kläger behauptet in seiner Beschwerde nicht, den erforderlichen Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt zu haben. Er weist nur auf ein in der Berufungsbegründung gemachtes Beweisangebot hin, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (vgl zur Abgrenzung von Beweisantritt und Beweisantrag BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Die Beschwerde wäre im übrigen jedenfalls deshalb unzulässig, weil ein etwa in der Berufungsbegründung gestellter formgerechter Beweisantrag von dem verbandlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und damit nicht aufrechterhalten worden ist.
Die mithin nicht formgerechte und damit unzulässige Beschwerde war in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; siehe auch BVerfG in SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen