Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den in § 160 Abs 2 und § 160a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgestellten Erfordernissen entspricht.
Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, hätte sie diese gemäß § 160a Abs 2 Nr 3 SGG darlegen müssen. Dazu hätte sie Ausführungen machen müssen, inwiefern in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich geworden wäre, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1500 § 160a Nr 39; Bundesverfassungsgericht SozR 1500 § 160a Nr 44). Sie hätte dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben müssen, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Die letztgenannte Voraussetzung wäre erfüllt, dh klärungsfähig wäre die aufgeworfene Rechtsfrage nur dann, wenn es auf ihre Beantwortung im anhängigen Rechtsstreit ankäme. Hierzu fehlen Darlegungen in der Begründung des Rechtsmittels. Denn die Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, „inwieweit psychische Erkrankungen mit psychosomatischen Begleitstörungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr mit sich bringen, eine Einschränkung des Gehvermögens iS von § 60 Abs 1 Schwerbehindertengesetz begründen können” (gemeint ist wohl umgekehrt, inwieweit psychische Erkrankungen, die eine Einschränkung des Gehvermögens mit sich bringen, eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr begründen können), setzt einen Fall voraus, in dem eine psychische Erkrankung konkret zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bzw des Gehvermögens führt. Der Annahme eines solchen Falles stehen aber die bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) entgegen: Die Klägerin führt in der Beschwerdebegründung selbst aus, das LSG habe im angefochtenen Urteil – allerdings angeblich „nicht nachvollziehbar” – ausgeführt, der von ihm festgestellte psychogene Erschöpfungszustand wirke sich lediglich auf die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin aus. Damit ist zugleich festgestellt, daß sich die psychischen Störungen nicht auf das Gehvermögen der Klägerin auswirken. An diese Feststellung wäre der Senat auch in einem etwa eröffneten Revisionsverfahren gebunden (§ 163 SGG). Legt man sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde, ist die vorgelegte Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin diese Feststellung mit der Revision angreift. Denn für die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage ist von den Feststellungen der letzten Tatsacheninstanz auszugehen (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte § 32 mwN; für die Divergenz BSG SozR 1500 § 160a Nr 39).
Soweit die Klägerin die Übergehung eines „am Ende der Berufungserwiderung” gestellten Beweisantrages rügt, macht sie sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG (Sachaufklärungspflicht) durch das LSG geltend. Die Zulässigkeit einer derartigen Rüge im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Gesetzgeber in § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG an die Voraussetzung geknüpft, daß sich der Beschwerdeführer auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Klägerin einen Beweisantrag ausreichend bezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), da sie nicht einmal angibt, auf welche Ermittlungsmaßnahmen sich ihr Antrag gerichtet haben soll, und es dem Revisionsgericht überläßt, den Berufungserwiderungsschriftsatz (gemeint ist offenbar der Schriftsatz vom 2. Juni 2000) daraufhin zu überprüfen, ob ein Beweisantrag und ggf welcher darin gestellt worden ist. Aber auch wenn man diese Bedenken zurückstellt, genügt das Vorbringen der Klägerin nicht den Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG. Denn sie trägt nicht vor, daß und in welcher Weise sie den angeblichen Beweisantrag bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat. Das angefochtene Urteil des LSG ist ohne mündliche Verhandlung ergangen. Es ist also davon auszugehen, daß die Klägerin ihr dazu erforderliches Einverständnis iS des § 124 Abs 2 SGG erteilt hat, und zwar – da nichts Gegenteiliges vorgetragen ist – nach Eingang des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 2. Juni 2000. Bei dieser Sachlage hat sich der zuvor gestellte Beweisantrag erledigt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20 und SozR 1500 § 124 Nr 3). Die Nichtzulassungsbeschwerde enthält keine Ausführungen dazu, daß eine Einverständniserklärung iS des § 124 Abs 2 SGG nicht oder atypischerweise schon vor oder gleichzeitig mit dem Eingang des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 2. Juni 2000 erteilt worden wäre. Im übrigen fehlen auch schlüssige Ausführungen dazu, warum sich das LSG – trotz Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens – zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden Gutachten und ggf den diesen vorausgehenden Ermittlungen des LSG bedurft.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen fehlt dem Rechtsmittel der Klägerin auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozeßordnung), so daß auch der Prozeßkostenhilfeantrag ohne Erfolg bleiben muß.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen