Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 1995 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger, der als Laborarzt an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt war, wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung im Ersatzkassenbereich für die Quartale IV/87 bis I/93.
Die Beklagte vergütete die laborärztlichen Leistungen des Klägers ab dem Quartal IV/87 im Ersatzkassenbereich auf der Grundlage des Arzt-/Ersatzkassenvertrages, der Ersatzkassen-Gebührenordnung und des zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ≪Beigeladene zu 1)≫ und den Verbänden der Ersatzkassen ≪Beigeladene zu 2) und 3)≫ geschlossenen Honorarvertrages vom 13. März 1987, in dem eine Deckelung der für Laborleistungen vorgesehenen Vergütung auf 10,5 % des pauschalierten Gesamthonorars vorgesehen war. Nach dem Erlaß der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. September 1993 zu den Anforderungen an die Honorarverteilung traf die Beigeladene zu 1) mit den Beigeladenen zu 2) und 3) die ergänzende vertragliche Vereinbarung vom 5. August 1994, nach der rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis 31. März 1993 die Labor-Auftragsleistungen des Abschnittes O III mit einem Mindestpunktwert von 6,5 DPf, alle anderen Laboratoriumsleistungen des Kapitels O der E-GO mit einem Mindestpunktwert von 6,0 DPf zu vergüten waren, soweit Honorarbescheide durch Rechtsmittel der Vertragsärzte wegen unzureichender Vergütung nicht rechtskräftig geworden waren.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Honorarbescheide im Ersatzkassenbereich aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das für die streitigen Quartale zustehende Honorar für seine Ersatzkassentätigkeit unter Zugrundelegung eines Punktwertes zu vergüten, bei dessen Bildung zwischen den auf Überweisungsauftrag erbrachten laborärztlichen Leistungen einerseits und den selbst zugewiesenen Laborleistungen andererseits differenziert wird. Das Landessozialgerichts (LSG) hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen im angefochtenen Urteil vom 24. Mai 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die ergänzende vertragliche Vereinbarung, auf der die Honorarbescheide der Beklagten beruhten, entspreche nicht den sich aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) an eine Honorarverteilungsregelung zu stellenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe zwischen den Laborleistungen, bei denen der Ausführende Leistungsspektrum und -umfang im wesentlichen selbst bestimmen könne, und solchen, bei denen er dies im wesentlichen nicht selbst bestimmen könne, unterschieden werden müssen. Die streitige Honorarvereinbarung berücksichtige diese Unterscheidung nicht. Hinzu komme, daß im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den O III- und den anderen Laborleistungen eine betragsmäßige Abstufung von 0,5 Pf nicht ausreichend sei, um damit dem Unterschied zwischen solchen Laborleistungen, bei denen der Ausführende Leistungsspektrum und -umfang nicht im wesentlichen selbst bestimmen könne, und solchen, bei denen dies im wesentlichen möglich sei, gerecht zu werden. Die Abstufung sei so niedrig angesetzt, daß sie sich faktisch nicht auswirken könne. Mit einer rein symbolischen Abstufung sei eine echte, rechtlich relevante Differenzierung nicht getroffen worden.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) ist teils unbegründet, teils unzulässig; die Beschwerden der Beigeladenen zu 2) und 3) sind unbegründet.
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die Beigeladene zu 1) die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht. Danach soll zunächst der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen, ob der ergänzende Vertrag zwischen ihr und den Beigeladenen zu 2) und 3) über die Vergütung vertragsärztlicher Laboratoriumsleistungen vom 5. August 1994 für den Vertragszeitraum 1. Oktober 1987 bis 31. März 1993, nach dem Labor-Auftragsleistungen des Abschnittes O III mit einem Mindestpunktwert von 6,5 DPf, alle anderen Laboratoriumsleistungen des Kapitels O der E-GO mit einem Mindestpunktwert von 6,0 DPf zu vergüten sind, den vom BSG im Urteil vom 29. September 1993 aufgestellten Differenzierungsgeboten entspreche. Sie sieht es weiter als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob das Gebot der vergütungsrechtlichen Differenzierung bei der Einbindung von Leistungen in Teilbudgets bei sich aus der Eigenart der Leistungen oder ihrer Erbringungsweise ergebenden Einführung von unterschiedlich hohen (an Kosten orientierten) Mindespunktwerten erfüllt werden darf, also ab einer der Vergütung der sonstigen Leistungen angenäherten Vergütung eine gleichmäßige Vergütung auch unterschiedlicher Leistungen aus den Teilbudgets zulässig ist.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch im vorliegenden Fall entweder nicht klärungsfähig oder ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit sie darauf abstellen, ob die konkrete Ausgestaltung des Honorarvertrages, bei dem es sich entgegen der Auffassung der Klägers um einen – bundesrechtlichen – Vertrag mit normativer Wirkung handelt, mit der Einführung des Mindestpunktwertes von 6 Pf für O I/O II-Leistungen und von 6,5 Pf für Auftragsleistungen nach O III dem sich aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 GG ergebenden Differenzierungsgebot entspricht, können sie im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Die Beantwortung dieser Fragen hängt nämlich von der vorgreiflichen Fragestellung ab, ob eine Differenzierung ausschließlich nach O I/O II-Leistunge einerseits und O III-Leistungen andererseits dem aufgezeigten Differenzierungsgebot genügt. Diese Frage ist vom LSG verneint worden, so daß es auf der Grundlage dieser Entscheidung auf die Beantwortung der nachrangigen Frage der Sachgerechtigkeit von Mindestpunktwerten nicht mehr ankäme, weil die Ausgestaltung der vertraglichen Regelung schon aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 1) unterstellt, daß in den von ihr aufgezeigten Rechtsfragen die Fragestellung mitenthalten ist, ob die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen eine Differenzierung nach auftragsgebundenen und nicht auftragsgebundenen Laborleistungen gebieten, liegt eine grundsätzliche Bedeutung nicht vor. Diese Frage ist durch die Urteile des Senats vom 29. September 1993 – 6 RKa 65/91 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr 4), 6 RKa 14/92, 15/92 und 35/92 – geklärt. Der Senat hat in diesen Entscheidungen, denen das LSG gefolgt ist, klargestellt, daß die Bildung von leistungsbezogenen Teilbudgets zwar grundsätzlich zulässig ist, daß aber bei den Vergütungsregelungen die Unterschiede zu beachten sind, die sich daraus ergeben, daß Laborärzte ausschließlich Auftragsleistungen ausführen, während andere Laboruntersuchungen ausführende Ärzte ihr Leistungsspektrum und ihren Leistungsumfang im wesentlichen selbst bestimmen können. Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage war daher nicht gegeben.
Das gilt aus denselben Gründen auch für die von den Beigeladenen zu 2) und 3) im Anschluß an die Beschwerdebegründung der Beigeladenen zu 1) als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage der Übereinstimmung der abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung mit dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot. Insoweit bedarf es ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung zur Klärung der Rechtslage mehr.
Soweit die Beigeladene zu 1) darüber hinaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gem § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) rügt, ist ihre Beschwerde unzulässig. Sie ist nicht formgerecht begründet worden. Der geltend gemachte Verfahrensmangel soll darin liegen, daß das LSG der Anregung der Beigeladenen zu 1), den Kläger als Partei zu bestimmten Beweisthemen zu vernehmen, nicht gefolgt ist. § 118 Abs 1 SGG verweist hinsichtlich der Vorschriften über die Beweisaufnahme auf die entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO). Da § 118 Abs 1 SGG die entsprechende Geltung der §§ 445 ff ZPO über den Beweis durch Parteivernehmung nicht anordnet, wird hieraus nach allgemeiner Meinung gefolgert, daß die Parteivernehmung kein Beweismittel iS des § 103 SGG ist (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 103 RdNr 12, mwN). Angesichts dessen hätte es detaillierter Darlegung bedurft, weshalb das LSG der Anregung der Beigeladenen zu 1) hätte folgen müssen. Entsprechende Ausführungen fehlen jedoch, so daß die Beschwerde den Anforderungen an die „Bezeichnung” des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) nicht genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen