Verfahrensgang

Thüringer LSG (Urteil vom 09.07.2020; Aktenzeichen L 1 U 131/18)

SG Gotha (Entscheidung vom 24.10.2017; Aktenzeichen S 10 U 4195/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 995,30 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 GKG. Da sich der Kläger nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 29.6.2020 noch gegen eine Beitragserhebung iHv 995,30 Euro wendet, ist der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14470817

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