Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel vor dem BSG. Vertretungszwang. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Anhörungsrüge. Unzulässigkeit. Entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs. Darlegung. Vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht bereits nicht dargelegt, sondern nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung angegriffen wird.

2. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG Anl. 1 Nr. 7400

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 23.06.2022; Aktenzeichen S 61 KR 2692/21)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 04.10.2022; Aktenzeichen L 1 SV 33/22 B)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

 

Gründe

I

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28.2.2023 das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.10. und 7.12.2022 als unzulässig verworfen.

Gegen diesen ihr am 17.3.2023 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem am 31.3.2023 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag.

II

1. Das Begehren der Klägerin richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 28.2.2023. Der Senat wertet es als Anhörungsrüge (§ 178a SGG) als den hier allein denkbaren Rechtsbehelf.

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin legt die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) bereits nicht dar (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG), sondern greift nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung an.

Außerdem ist die Klägerin für die Anhörungsrüge nicht postulationsfähig. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Anhörungsrüge jedoch selbst erhoben.

2. Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil hier nur Gerichtskosten in Betracht kommen und die Gerichtsgebühr sich nicht nach einem Streitwert richtet; nach Nr 7400 der Anlage 1 zum GKG wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Anhörungsrüge verworfen oder zurückgewiesen wird.

3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

4. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Schlegel

Geiger

Estelmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15718907

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