Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 16.03.2018; Aktenzeichen L 7 AL 59/17) |
SG Kassel (Entscheidung vom 13.07.2017; Aktenzeichen S 3 AL 180/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, die Entscheidung des LSG beruhe auf der Rechtsfrage, ob Entgelte als "erzielt" gelten, wenn auf diese beim Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis ein Anspruch besteht (Anspruchstheorie), oder erst dann als "erzielt" iS des § 151 Abs 1 Satz 1 SGB III gelten, wenn sie darüber hinaus innerhalb des Bemessungszeitraums tatsächlich zugeflossen sind (kombinierte Anspruchs- und Zuflusstheorie). Zweifelhaft ist bereits, ob mit den eher knappen Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum zu dieser Frage deren Klärungsfähigkeit hinreichend dargetan ist. Doch kann dies offenbleiben. Die aufgeworfene Frage ist nach den Ausführungen des Klägers jedenfalls nicht klärungsfähig bzw entscheidungserheblich. Nach § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Das Entgelt für Oktober 2016, dessen Berücksichtigung der Kläger begehrt, ist aber nach seinen Angaben erst im November 2016 abgerechnet worden, also nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis zum 1.11.2016. § 151 Abs 1 SGB III kommt daher vorliegend gar nicht zur Anwendung, was bereits von den Instanzgerichten ausführlich und zutreffend begründet worden ist und womit sich der Kläger nicht ansatzweise auseinandersetzt.
Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt. Hierzu ist aufzuzeigen, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dazu reicht es nicht aus, wie hier lediglich auszuführen, die Rechtsauffassung des LSG sei mit einem tragenden Rechtssatz eines Urteils des BSG unvereinbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11903102 |