Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Neufeststellung. Bestandsrentner
Orientierungssatz
Beim 4. Senat des BSG wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass in den Anwendungsfällen des § 311 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB 6 diese Vorschrift stets durch § 266 SGB 6 zu ergänzen ist.
Normenkette
SGB 6 § 93 Abs. 1, 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3; SGB 6 § 266; SGB 6 § 300 Abs. 1, 3 Fassung: 1993-06-24, Abs. 5; SGB 6 § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; SGB 6 § 312; SGB 10 §§ 44, 48; RVO § 1278 Abs. 1; AVG § 55
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen höheren Zahlbetrag seiner seit 1987 bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) beanspruchen kann. Im Streit ist, ob bei der Anrechnung seiner Verletztenrente aus der Unfallversicherung aufgrund der Rechtsänderung zum 1. Januar 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) der Betrag der Verletztenrente keine Berücksichtigung zu finden hat, der der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entspricht.
Der im Jahre 1967 geborene Kläger bezieht von einer Berufsgenossenschaft wegen eines im Jahre 1986 erlittenen Verkehrsunfalls Verletztenrente in Höhe der Vollrente wegen Verlustes der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH). Durch Bescheid vom 9. Oktober 1987 bewilligte ihm die Beklagte Rente wegen EU ab dem 1. Juni 1987; den monatlichen Zahlbetrag ermittelte sie unter Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) in Anwendung des § 1278 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Ab Juli 1993 (Bescheid vom 8. Juni 1993) erfolgte die - im Ergebnis unveränderte - Berücksichtigung der Verletztenrente aus der GUV in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 311 des zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI); noch mit Bescheid vom 26. Juni 1992 hatte die Beklagte die ab 1. Juli 1992 zu zahlende Rente unter Anwendung von "§ 1278 RVO" berechnet.
Im Februar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung seiner Rente unter Anwendung des seit 1992 für Neufälle geltenden Rechts (§ 93 SGB VI), weil sich hieraus ein wesentlich höherer Zahlbetrag ergebe. Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 15. Februar 2002 eine (teilweise) Rücknahme ihres Bescheids vom 9. Oktober 1987 gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Nach Klarstellung durch den Kläger, dass er die Berücksichtigung der Rechtsänderungen zum 1. Januar 1992 begehre, lehnte sie auch eine (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 gemäß § 48 Abs 1 SGB X durch Bescheid vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2002 ab; für Bestandsrenten sei allein § 311 SGB VI anwendbar.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts vom 25. November 2003; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 31. August 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Eine wesentliche Rechtsänderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X sei nicht eingetreten, weil die Übergangsvorschrift des § 311 SGB VI inhaltlich der - bislang angewandten - Vorschrift des § 1278 RVO entspreche. Wegen der Sondervorschrift des § 311 SGB VI sei die ausschließlich Neurenten betreffende Vorschrift des § 93 SGB VI nicht anwendbar. Auch die das "Konkurrenzverhältnis" von § 93 SGB VI und § 311 SGB VI regelnde Vorschrift des § 266 SGB VI sei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 11/5530 S 56) nicht anwendbar; denn sie solle lediglich einen Besitzschutz bei Neufeststellung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw bei der Bewilligung einer Folgerente gewährleisten. Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr 2) auch für Bestandsrenten den Gedanken des § 266 SGB VI auf § 311 SGB VI übertragen wolle, vermöge der Senat dieser Entscheidung nicht zu folgen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 93, 266 und 311 SGB VI sowie des Art 3 Grundgesetz (GG). Er ist der Ansicht, der 4. Senat des BSG habe in der zitierten Entscheidung vom 31. März 1998 zu Recht entschieden, dass § 266 SGB VI entgegen seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung keine Sonderregelung zu § 93 SGB VI darstelle. Richtigerweise sei die Vorschrift ohne das Wort "mindestens" zu lesen. Sie betreffe nicht die Erhöhung des Grenzbetrags, sondern die des Auszahlungsbetrags und sei nur bei der Ermittlung der Rentensumme nach § 311 Abs 2 SGB VI anzuwenden, während es für den dieser Summe vergleichsweise gegenüberzustellenden Grenzbetrag allein bei der Berechnung nach § 311 Abs 5 SGB VI verbleibe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2004 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 25. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Abänderung des Bescheides vom 9. Oktober 1987 ab 1. Januar 1997 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anwendung der Grundsätze des § 266 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der 13. Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers zurückzuweisen (hierzu im Folgenden unter 1.). Er sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des 4. Senats vom 31. März 1998 (B 4 RA 118/95 - SozR 3-2600 § 311 Nr 2) gehindert; würde er die Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zugrunde legen, wären auf die Revision des Klägers die angefochtenen Bescheide sowie die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und der Klage mit Wirkung ab Januar 1997 stattzugeben (hierzu im Folgenden unter 2.). Dies macht die aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Anfrage gemäß § 41 Abs 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erforderlich (hierzu im Folgenden unter 3.).
1. a) Entscheidungserheblich sind das Regelungsgeflecht der §§ 93, 266, 300, 311, 312 SGB VI und die hieraus abzuleitenden Rechtsfolgen für die mit einer Verletztenrente aus der GUV zusammenfallende Rente des Klägers aus der GRV, die ursprünglich, noch unter Geltung der RVO, nach dem damaligen § 1278 Abs 1 RVO berechnet worden ist.
Hiernach durften aus GUV und GRV zusammen keine höheren Renteneinnahmen erzielt werden als 80 vH des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) oder 80 vH der Rentenbemessungsgrundlage, wobei das für den Versicherten günstigere Ergebnis galt. Überschritten beide Renten zusammen den höheren Grenzbetrag, so kam im Umfang des Überschreitens die Rente aus der GRV zum Ruhen.
Das SGB VI hat mit § 93 Abs 1 iVm Abs 2 Buchst a und Abs 3 SGB VI die Berechnung des Grenzbetrags modifiziert: Von den addierten Rentenbeträgen aus GUV und GRV wird nunmehr zunächst ein Betrag abgezogen, der der Grundrente nach dem BVG für die maßgebende MdE entspricht; im Übrigen gilt ein Grenzbetrag in Höhe von 70 vH des JAV, multipliziert mit dem Rentenartfaktor (bei einer EU-Rente, wie im vorliegenden Fall: 1,0); der Mindestgrenzbetrag entspricht dem Monatsbetrag der Rente. (Die für den Kläger nicht anwendbaren Berechnungsmodalitäten bleiben hier und im Folgenden unerörtert).
Die neue Berechnungsmethode wirkt sich vor allem für solche Rentner günstig aus, die über eine hohe MdE verfügen ("Schwerverletzte"). Dann wird die Wirkung des eigentlich ungünstigeren, weil niedrigeren Grenzbetrages (70 statt 80 vH des JAV) durch den nunmehr zu berücksichtigenden Freibetrag (BVG-Grundrente) mehr als kompensiert. "§ 93 SGB VI enthält - gegenüber dem früheren Recht (§ 1278 RVO) - mit dem Freibetrag bei der Verletztenrente in Höhe der fiktiven Grundrente nach dem BVG eine Besserstellung Schwerverletzter, da dieser Freibetrag bei gleich hohem Bruttoverdienst zu einer höheren Gesamtleistung gegenüber einem Leichtverletzten führt" (BSG vom 21. April 1999 - B 5 RA 1/97 R, veröffentlicht bei Juris). Dies war vom Gesetzgeber auch so beabsichtigt (BT-Drucks 11/4124 S 174).
b) aa) Welche Regelung für welchen Rentenbezieher gilt, ist - zunächst eindeutig - durch §§ 300, 311, 312 SGB VI geregelt: Zwar gilt das neue Recht grundsätzlich sofort (§ 300 Abs 1 SGB VI); dies gilt jedoch nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist (§ 300 Abs 5 SGB VI). Die hier einschlägige "folgende Vorschrift" ist § 311 SGB VI. § 312 SGB VI gilt lediglich bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979, ist also im Falle des Klägers - Versicherungsfall 1986 - nicht einschlägig. Diese Vorschrift wird deshalb auch im Folgenden nicht mehr gesondert im Zusammenhang mit § 311 SGB VI aufgeführt.
bb) In § 311 SGB VI wird nun - etwas umformuliert, auch weil es die zur Ermittlung des alten Grenzbetrages erforderliche "Rentenbemessungsgrundlage" nach neuem Recht nicht mehr gibt - die alte Rechtslage nach § 1278 RVO (und den Parallelvorschriften in § 55 Angestelltenversicherungsgesetz und § 75 Reichsknappschaftsgesetz) fortgeführt. Grundsätzlich soll also gelten: Neue Renten - neues Recht; Bestandsrenten - weitergeführtes altes Recht.
cc) Daneben gilt jedoch der in seinem Anwendungsbereich zunächst unklare § 266 SGB VI (Standort: Fünftes Kapitel. Sonderregelungen/Erster Abschnitt. Ergänzungen für Sonderfälle/ Sechster Unterabschnitt. Zusammentreffen von Renten und von Einkommen): "Erhöhung des Grenzbetrags Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente ... und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs 2 ... Nr 2 Buchst a geminderte Betrag."
(1) Diese Bestimmung führt eine neue Art des Grenzbetrags ein. Sie ergibt nur dann einen Sinn, wenn dieser statt des Grenzbetrags nach § 93 Abs 3 SGB VI in die allgemeine Berechnung nach § 93 SGB VI einzusetzen ist. Denn dann gleicht die im letzten Teilsatz des § 266 SGB VI angeordnete Minderung um den Betrag nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI den entsprechenden Freibetrag aus, der zuvor von der Summe der Rentenbeträge abzusetzen war; dies führt im Ergebnis dazu, dass diese Besonderheit des neuen Rechts wieder neutralisiert wird.
Dieser Grenzbetrag gilt jedoch nur "mindestens": Wäre diese Vorschrift im Fall des Klägers einschlägig, wäre zu seinen Gunsten das neue Recht anzuwenden mit erheblich besserem Ergebnis für ihn.
So gelesen erhält § 266 SGB VI für seinen noch zu bestimmenden Anwendungsbereich ein "Meistbegünstigungsprinzip": Für den betroffenen Personenkreis gilt im Ergebnis der jeweils höhere Freibetrag, entweder nach den Grundsätzen des alten (§§ 311, 312 SGB VI: 80 vH des JAV) oder des neuen Rechts (§ 93 SGB VI: 70 vH des JAV + BVG-Grundrente).
(2) Damit bleibt der Anwendungsbereich des § 266 SGB VI zu klären. Dieser ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Nähme man die Formulierung: "ist Grenzbetrag für diese ... Rente" wörtlich, so käme § 311 SGB VI nie allein zur Anwendung, sondern stets nur modifiziert durch § 266 SGB VI mit uU substantiellen Leistungssteigerungen gegenüber dem alten Recht: Der nach § 266 SGB VI berechnete, im Ergebnis dem alten Recht entsprechende Rentenbetrag soll ja nur "mindestens" gelten. In allen Bestandsfällen gälte also das jeweils für den Versicherten günstigere Recht. Diese Lösung widerspräche jedoch der Gesetzessystematik: Eine derartige Regelung würde stets die §§ 311, 312 SGB VI ergänzen; sie wäre daher dort anzusiedeln gewesen.
c) Die Gesetzesmaterialien zu § 266 SGB VI beschränken sich auf folgenden Satz der Beschlussempfehlung (BT-Drucks 11/5530 S 56): "Die Regelung ist erforderlich, um den sich aus den §§ 311, 312 ergebenden Besitzschutz auch für den Fall der Neufeststellung und für spätere Renten desselben Berechtigten, bei denen sich der Grenzbetrag ansonsten nach § 93 bestimmt, zu gewährleisten."
Hieraus dürfte sich zweierlei ergeben:
- Die Regelung bezweckt einen Besitzschutz für solche Rentenbezieher, die (zunächst) in den Regelungsbereich der §§ 311 und 312 SGB VI fielen, und bei denen sich eine Anwendung neuen Rechts (§ 93 SGB VI) aufgrund des Wechselns zu einer Folgerente nachteilig auswirken würde. - Darüber hinaus soll dieser Besitzschutz nicht jede weiterlaufende Bestandsrente erfassen, sondern nur bei einem Zustand nach "Neufeststellung" eingreifen.
Die Gesetzesbegründung scheint damit anzunehmen, dass ohne § 266 SGB VI nicht nur bei der Ablösung einer Bestandsrente durch eine andere Rente an sich § 93 SGB VI (und nicht, wie zuvor, § 311 SGB VI) zur Anwendung käme, sondern dass dies auch bei einer Neufeststellung der Fall ist. Dem ist für die Konstellation einer Folgerente zuzustimmen; § 311 SGB VI ist in einem solchen Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil die Vorschrift sich nur auf die Weiterzahlung einer bereits am 31. Dezember 1991 geleisteten Rente bezieht. Für diesen Fall wollte der Gesetzgeber also im Sinne einer Besitzschutzvorschrift dem Versicherten die Berechnung nach altem Recht (bzw § 311 SGB VI) erhalten, sofern für ihn günstiger (ähnlich wie nach § 88 SGB VI hinsichtlich der persönlichen Entgeltpunkte).
Augenscheinlich ging der Gesetzgeber weiter davon aus, dass er Entsprechendes auch für die Neufeststellung einer Rente nach § 300 Abs 3 SGB VI aF (vor Änderung zum 1. Januar 2001 ≪durch Gesetz vom 20. Dezember 2000, BGBl I 1827≫) anordnen müsse. Hiernach galt Abs 1 (Anwendung neuen Rechts) "auch, wenn nach dem maßgebenden Zeitpunkt eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind. § 88 über die weitere Leistung der Rente aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten ist entsprechend anzuwenden."
Diese Annahme (die zB auch Langen, DAngVers 1999, 128, 129, 139 teilt) beruht jedoch auf einem Fehlschluss. Denn als "folgende Vorschrift" iS des § 300 Abs 5 SGB VI schließt § 311 SGB VI die Anwendung "der Absätze 1 bis 4" des § 300 SGB VI, also auch des Abs 3 aus. Und § 311 SGB VI begrenzt seine Anwendbarkeit auf Bestandsrenten nicht nur auf die Zeit bis zu einer Neufeststellung, denn auch neu festgestellte Bestandsrenten bleiben Bestandsrenten.
Ob hieraus zu schließen ist, dass sich die Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach § 266 SGB VI neben den Fällen einer Folgerente auch auf Neufeststellungen (welcher Art auch immer) erstreckt, kann der Senat offen lassen. Denn beim Kläger liegt jedenfalls weder der Fall einer Folgerente vor noch der einer Neufeststellung. Eine solche ist auch nicht in der jährlich anfallenden Neuberechnung der Rente nach den Anpassungen der Unfallrente und der der Rentenversicherung zu sehen; eine derartige Auslegung entspräche im Ergebnis der bereits oben abgelehnten Ausdehnung des § 266 SGB VI auf alle Bestandsrenten.
d) Auf den Fall des Klägers angewandt, bleibt es dabei, dass ihm weiterhin (lediglich) die Rente alten Rechts (nach § 311 SGB VI) zusteht, weil weder seine Rente (in welcher Weise auch immer) neu festzustellen war noch er iS des § 266 SGB VI eine Folgerente zu beanspruchen hat (so auch das LSG).
e) Gegen dieses Ergebnis sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die Ungleichbehandlung der "Bestandsfälle" (Anwendung der §§ 311, 312 SGB VI) gegenüber den "Neufällen" (Anwendung des § 93 SGB VI, ggf Günstigkeitsprinzip nach § 266 SGB VI) verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht.
Es ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den für die Unterstellung unter neues Recht maßgeblichen Stichtag an das Inkrafttreten einer Neuregelung koppelt und - der Struktur der Rentenversicherung entsprechend - grundsätzlich nur Neuzugänge dem dann geltenden Recht in vollem Umfang unterwirft (vgl BSG 4. Senat vom 31. März 1998 - SozR 3-2600 § 311 Nr 2 S 18 mwN). Auch der Anwendungsbereich des § 266 SGB VI (in welcher Auslegung auch immer) muss nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen auf weitere Fälle, etwa den des Klägers, ausgedehnt werden.
bb) Ebenso wenig widerspricht das mit der Regelung des § 311 SGB VI weiter geführte alte Recht (hier: des § 1278 RVO) dem GG. Der Gesetzgeber war nicht wegen einer der Verletztenrente innewohnenden Funktion eines Ausgleichs auch immaterieller Schäden gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung der Art 14 Abs 1 und 3 Abs 1 GG mit Wirkung jedenfalls ab 1. Januar 1992 oder später, bei der Anrechnung der Unfallrente auf die Rente aus der GRV eine derartige Funktion in Form eines Freibetrages (etwa in Form der Grundrente nach dem BVG für die maßgebende MdE) zu berücksichtigen.
(1) Die mit dieser Fragestellung aufgeworfene Frage nach der Verfassungswidrigkeit bereits des § 1278 RVO hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch unter Geltung dieser Norm mehrfach verneint (BVerfG vom 19. Januar 1968, LS in SozR Nr 69 zu Art 3 GG; vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr 11; vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 1259/84, LS veröffentlicht bei Juris).
Dem entspricht, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118 = SozR Nr 95 zu Art 3 GG) festgestellt hatte, dass der Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs durch § 636 Abs 1 Satz 1 und § 637 Abs 1 RVO nicht gegen das GG verstößt. Zur Begründung hatte es hauptsächlich darauf abgestellt, dass zwar dem durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmer ein Ersatz immateriellen Schadens nicht zustehe (BVerfGE 34, 128); das rechtliche Ordnungssystem der GUV weiche jedoch bereits in seinen tragenden Prinzipien von dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab (aaO 130), sodass die Ungleichbehandlung von Verletzten im Vergleich beider Systeme in Art 3 Abs 1 GG nicht verletze. Daneben (aaO 132 ff) hatte es ("für die Beurteilung des Gesamtsystems") auch darauf hingewiesen, dass die GUV-Rente heutzutage "in Wandlung ihrer eigentlichen Funktion" (aaO 134) bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiege, weil in diesen Fällen erfahrungsgemäß keine erheblichen Lohneinbußen auszugleichen seien. Diese Erwägungen waren jedoch für die Entscheidung des BVerfG schon deshalb nicht tragend, weil von den vier Ausgangsverfahren jedenfalls zwei von Schwer- (MdE mindestens 60 vH für den Verlust eines Beines: aaO 121) bzw Schwerstverletzten (MdE 100 vH für eine Querschnittslähmung: aaO 124) betrieben worden waren.
Im Ergebnis ebenso hat das BVerfG am 8. Januar 1992 (BVerfGE 85, 176, 186 f) den gleich gelagerten Schmerzensgeldausschluss nach § 46 Abs 2 des Beamtenversorgungsgesetzes beurteilt und auch diesen unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 7. November 1972 für verfassungsmäßig gehalten.
Für den Senat kann damit auch der Kammerbeschluss des BVerfG vom 8. Februar 1995 (SozR 3-2200 § 636 Nr 1) keinen Ausschlag geben. Hierin wird ausgeführt, dass die dem BVerfG vorliegende Verfassungsbeschwerde eines Schwerstverletzten zum Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs keinen Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung gebe. Denn die Ausführungen im Beschluss vom 7. November 1972, wonach die GUV-Rente bei leichten und mittelschweren Unfällen ein Schmerzensgeld aufwiege, sei mittlerweile zu Gunsten von Schwerverletzten durch die Neuregelung in § 93 SGB VI zu ergänzen; diese bewirke, dass Schwerstverletzte eine höhere Gesamtrente als Leichtverletzte mit demselben früheren Bruttoverdienst erhielten. Damit werde "nunmehr nicht nur bei leichter Verletzten, sondern auch bei Schwerstverletzten zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen. Insofern treffen die in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses angeführten Gründe heute sinngemäß auch für Schwerstverletzte zu" (SozR aaO S 2).
Für unerheblich erachtet der Senat dabei, dass die Kammerentscheidung, ob beabsichtigt oder nicht, ursprünglich lediglich beiläufig und zusätzlich gemachte Ausführungen im Beschluss vom 7. November 1992 (s. o.) nunmehr als Hauptbegründung für die Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses anführt. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass nunmehr, rückblickend, jedenfalls für Schwerstverletzte (wie für den Kläger im vorliegenden Fall) der Schmerzensgeldausschluss nach § 636 RVO und, damit gleichlaufend, die Nichtberücksichtigung einer immateriellen Funktion der Verletztenrente bei Anrechnung auf die Rente aus der GRV verfassungswidrig geworden wäre.
(2) Vielmehr hat im Laufe der Jahrzehnte ein Bedeutungswandel der Verletztenrente jedenfalls für die Frage ihrer Anrechenbarkeit auf andere Leistungen stattgefunden. Dem lagen nicht nur eine Diskussion in der Literatur zugrunde, sondern auch Entwicklungen in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung (s hierzu im Einzelnen Marquardt, Der Ausgleich immateriellen Schadens in der gesetzlichen Unfallversicherung, Diss Göttingen 1991, S 24 ff): Angefangen mit der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl I 1929) über Urteile des BSG (vom 21. Juli 1981, SozR 4480 § 27 Nr 4 zum Ausbildungsgeld nach §§ 58, 40 AFG iVm § 27 RehaAnO) und des Bundesarbeitsgerichts (vom 19. Juli 1983, AP Nr 8 zu § 5 BetrAVG zur betrieblichen Altersversorgung) bis zur Regelung in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB IV (in Kraft getreten am 1. Januar 1986, zur Anrechenbarkeit von GUV-Renten auf die Hinterbliebenenrenten) und schließlich der Vorschrift des § 93 Abs 2 Nr 2a SGB VI hatte sich immer mehr die Ansicht durchgesetzt, dass Unfallrenten in Höhe der Grundrente des BVG auf andere Leistungen nicht anzurechnen seien. Hierdurch ist jedenfalls im Bereich von Anrechnungskonstellationen einerseits "eine Realität geschaffen worden, die es unvertretbar erscheinen lässt, noch von einer reinen Lohnersatzfunktion der GUV-Rente zu sprechen" (Marquardt aaO 34). Andererseits kann jedoch auch nicht generell davon gesprochen werden, dass die Verletztenrente nunmehr vollständig dazu diene, sowohl den Vermögens- als auch den Nichtvermögensschaden auszugleichen. Dies würde zB auch dazu führen, dass sich der Verletzte auf Schmerzensgeldansprüche gegen nicht privilegierte Schädiger die GUV-Rente (teilweise) anrechnen lassen müssten. Derartige Folgerungen zu ziehen, muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (Marquardt aaO 34 ff).
(3) Ist jedoch § 93 SGB VI als Teil einer entsprechenden Entwicklung Ausdruck eines sich wandelnden Verständnisses der Funktion der Verletztenrente, kann es nicht als verfassungswidrig angesehen werden, dass der Gesetzgeber die hieraus folgende Rechtsänderung grundsätzlich nur auf Neufälle angewandt wissen will. Die Neuregelung hätte schon deshalb nicht auf alle Bestandsrenten ausgedehnt werden können, da hierdurch ein großer Teil der Rentner Einbußen hätte hinnehmen müssen (s oben unter 1 a aE). Und allen Bestandsrentnern eine "Meistbegünstigung" der Art einzuräumen, wie es § 266 für zwei umgrenzte Anwendungsfälle (Neufeststellung und Folgerente, s. o. unter 1 c) vorsieht, verbot sich bereits aus finanziellen Rücksichten (s hierzu auch die allg Erläuterung zum Vertrauensschutz im RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, S 145 unter VIII 1). Dies kann ebenso daraus gefolgert werden, dass nach den Materialien die Vorschrift des § 266 SGB VI vor allem einen Besitzschutz für die Bestandsrentner im Auge hat, diese also vor Nachteilen schützen, den Betroffenen jedoch eigentlich keine Vergünstigung gewähren will.
2. Eine Entscheidung in diesem Sinne (s oben zu 1. d) ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von dem Urteil des 4. Senats vom 31. März 1998 (SozR 3-2600 § 311 Nr 2) möglich.
Hierin war ebenfalls über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger bereits vor Inkrafttreten des SGB VI Rente aus der GRV (dort: Altersruhegeld) bezogen hatte, die unter Anrechnung einer GUV-Rente (dort: nach einer MdE um 70 vH) teilweise ruhte. Er meinte, ihm stehe (ab 1. Februar 1992) eine höhere GRV-Rente zu, die unter Berücksichtigung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI zu berechnen sei.
Insoweit geht der Senat davon aus, dass die im Sachverhalt des 4. Senats erwähnten "Neuberechnungen" der GRV-Rente durch die im ungefähren Jahresabstand ergangenen "Rentenbescheide" vom 29. Juli 1992, 7. Juni 1993 und 19. Juli 1994 keine Neufeststellungen im oben (unter 1. c) näher beschriebenen Sinne darstellten, sondern lediglich die (auch im Falle des Klägers) jährlich erforderlichen Anpassungen des Zahlbetrags nach Anpassung der Verletztenrente (nach damaligem Recht gemäß § 579 RVO) sowie nach Neubestimmung des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI). Hiermit stimmt überein, dass das Berufungsurteil zum Urteil des 4. Senats (LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 1995 - L 8 An 134/94, HVBG-Info 1996, 809 f) diese "Rentenbescheide" in seinem Tatbestand auf Erhöhungen der Unfallrente und Rentenanpassungen zurückführt und den Vortrag der Beklagten wiedergibt, es handele sich "um Rentenanpassungsmitteilungen und keine Rentenbescheide".
Insgesamt jedoch legt der 4. Senat seiner Entscheidung ein völlig anderes Verständnis des § 266 SGB VI zugrunde als der 13. Senat: Diese Vorschrift sei in ihrem Wortlaut ebenso missglückt wie die ihr in der Beschlussempfehlung beigegebene Begründung. Es handele sich nicht um eine Sonder- oder Ausnahmeregelung zu § 93 SGB VI, weil dieser ohnehin nicht auf Bestandsrentner anwendbar sei (SozR aaO S 16); auch könne die Vorschrift nicht dem "Besitzschutz" dienen, weil sie den Betroffenen das wieder nehme, "was ihnen § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI zuvor zuerkannt hatte". Fälschlicherweise erwecke sie zudem den Eindruck, "es könnte unterhalb des von ihr geregelten Grenzbetrages noch einen für die Betroffenen ungünstigeren geben, an dessen Stelle sich dieser seinem Zweck entsprechend erhöhend setzt. Da das Gesetz indessen im unmittelbaren Anschluß hieran die Anweisung erteilt, den als Vergleichsgröße einzig in Betracht kommenden Grenzbetrag nach §§ 311, 312 SGB VI zu mindern, kann sich zwangsläufig ein geringerer als der nach § 266 SGB VI ermittelte Grenzbetrag nicht ergeben" (SozR aaO S 17).
Als Lösung schlägt der 4. Senat vor:
- § 266 SGB VI sei ohne das Wort "mindestens" zu lesen; - er ergänze ferner die Vorschrift des § 311 SGB VI (nur) hinsichtlich der in Abs 2 geregelten Ermittlung der Rentensumme, - während es für den dieser Summe vergleichsweise gegenüberzustellenden Grenzbetrag bei der Berechnung allein nach § 311 Abs 5 SGB VI verbleibe:
"Dies hat zur Folge, daß abhängig von der Höhe des Grenzbetrags, der Höhe der RV-Rente und der für die Grundrente maßgeblichen MdE auch in Bestandsfällen ein erhöhter Anteil der RV-Rente anrechnungsfrei bleiben kann und im übrigen abermals der Wortlaut von § 266 SGB VI in dem Sinne zu korrigieren ist, daß die - vom Gesetzesbeschluß der gesetzgebenden Körperschaften mitumfasste - Überschrift der Vorschrift nicht eine Erhöhung des Grenzbetrages sondern eine solche des Auszahlungsbetrages betrifft. Hierzu gilt im einzelnen:
- Ist der Grenzbetrag (vor Anwendung von § 266 SGB VI) kleiner oder gleich der RV-Rente, ergibt sich unter Zugrundelegung des modifizierten Grenzbetrages eine Erhöhung in Höhe des der Grundrente entsprechenden Freibetrages. - Liegt der Grenzbetrag um einen Betrag unterhalb der Höhe der Grundrente über der RV-Rente, ergibt sich eine teilweise Erhöhung. - Übersteigt schließlich der Grenzbetrag die RV-Rente um den Betrag der Grundrente oder mehr, ergibt sich keine Erhöhung.
Je höher demgemäß bereits der sich aus § 311 Abs 5 SGB VI ergebende Grenzbetrag ist (und je höher demgemäß die Rentensumme sein kann, ohne zu einer - teilweisen - Nichtzahlung der RV-Rente zu führen), desto weniger werden die betroffenen Rentner durch die ergänzende Heranziehung von § 266 SGB VI begünstigt." (SozR aaO S 17 f; verdeutlichende Aufgliederung der drei Alternativen nur hier. Eine zahlenmäßige Berechnung enthalten die Entscheidungsgründe des 4. Senats nicht.)
Danach ist "die RV-Rente (...) in die nach § 311 Abs 1 SGB VI zu bildende Summe beider Renten nur um den Betrag vermindert einzustellen ..., um den sie ggf den Grenzbetrag des § 311 Abs 5 SGB VI abzüglich des Betrages nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI übersteigt" (SozR aaO S 13).
Dies führte zur Verpflichtung der Beklagten im Tenor, "den Bescheid vom 3. Dezember 1985 in der Fassung der hierzu ergangenen Anpassungsbescheide zum 1. Februar 1992 mit der Maßgabe abzuändern, daß bei der Anrechnung der Verletztenrente ein Freibetrag gemäß § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgespart bleibt".
Insgesamt also geht der 4. Senat davon aus, dass auch zu Gunsten von Bestandsrentnern § 266 SGB VI gelte, weil er die Vorschrift des § 311 SGB VI modifiziere. Welche Berechnungsmethode hieraus folgen soll, kann der Senat dem Urteil des 4. Senats nicht mit letzter Klarheit entnehmen; dies bedarf hier allerdings keiner Vertiefung.
Die Rechtsauffassung des 4. Senats ist mit der (unter 1. erläuterten) Rechtsauffassung des 13. Senats nicht zu vereinbaren. Auf den Fall des Klägers angewandt, würde sie bedeuten, dass seiner Revision stattzugeben wäre: Die angefochtenen Bescheide wären ebenso rechtswidrig wie die Urteile der Vorinstanzen. Aufgrund seines Antrags vom Februar 2001 stünde dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 1987 eine unter Anwendung des § 266 SGB VI neu zu berechnende, höhere Rente wegen EU zu. Verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage bildet insoweit § 48 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr 1 SGB X; wegen der Verweisung auf § 44 Abs 4 in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X wäre die höhere Leistung lediglich für vier Jahre rückwirkend, gerechnet ab Antrag, zu erbringen, also ab 1. Januar 1997.
3. Nach § 41 Abs 3 Satz 1 SGG ist daher beim 4. Senat des BSG anzufragen, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.
Eine Abweichung zum Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. April 1999 (B 5 RA 1/97 R - veröffentlicht bei Juris) ergibt sich nicht, weil dieser Senat über eine Folgerente (s oben 1. b cc ≪2≫) entschieden hat. Er hat im Übrigen - wie der anfragende Senat - § 266 SGB VI als Sonder- oder Ausnahmeregelung zu § 93 SGB VI angesehen.
Fundstellen