Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 18 AS 276/11) |
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 14.12.2010; Aktenzeichen S 28 AS 481/08) |
Tenor
Die Anträge der Kläger sinngemäß darauf, ihnen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2017 - L 18 AS 276/11 - zu gewähren, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten, ihnen am 23.2.2017 zugestellten Entscheidung am 15.3.2017 Beschwerden eingelegt. Nachdem ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter während der noch laufenden, auf seinen Antrag bis zum 24.5.2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) mit Schriftsatz vom 19.5.2017 mitgeteilt hatte, die Kläger nicht mehr zu vertreten, hat mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 9.6.2017 ihr neuer Prozessbevollmächtigter die Übernahme der Vertretung angezeigt, erneut Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Entscheidung des LSG eingelegt und zugleich die Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung beantragt. Zur Begründung hat er auf die Niederlegung des Mandats des früheren Bevollmächtigten verwiesen und ausgeführt, die versäumte Handlung, nämlich die (erneute) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden, nachgeholt zu haben. Eine Beschwerdebegründung hat er bis zur Entscheidung des Senats nicht vorgelegt.
II
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) ist mangels fristgerechter Nachholung der versäumten Rechtshandlung abzulehnen. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag gemäß § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§ 67 Abs 2 Satz 1 SGG) und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG). Nachzuholende Rechtshandlung war hier, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerden selbst auf die am 23.2.2017 erfolgte Zustellung der streitbefangenen Entscheidung des LSG am 15.3.2017 bereits fristgerecht eingelegt worden waren, die Vorlage einer Beschwerdebegründung nach Maßgabe von § 160a Abs 2 SGG, nachdem sie innerhalb der bis zum 24.5.2017 verlängerten und nicht mehr weiter verlängerbaren Begründungsfrist ("kann … einmal … verlängert werden", § 160a Abs 2 Satz 2 SGG; vgl nur BSG vom 29.3.2010 - B 13 R 519/09 B - juris RdNr 4 mwN) wegen des Mandatswechsels nicht vorgelegt worden ist.
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass diese Säumnis hinsichtlich der Beschwerdebegründung den Klägern im Sinne von § 67 Abs 1 SGG nicht zuzurechnen war, ist diese versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Monats nachgeholt worden, weil ihr neuer Bevollmächtigter weder vom Moment der Kenntnis von der Mandatsniederlegung - nach den Angaben der Kläger am 22.5.2017 - noch vom Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags an innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs 2 SGG die erforderliche Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerden vorgelegt hat. Dessen war er auch nicht insoweit enthoben, als er mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Verlängerung der Frist zur Begründung der erneut eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden und zugleich die Gewährung von Einsicht in die Akten des Beklagten beantragt hat, weil der so gestellte Antrag auf Fristverlängerung mangels einer insoweit möglichen Wiedereinsetzung wie dargelegt ins Leere ging.
Hiernach sind die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der streitbefangenen Entscheidung des LSG unzulässig, weil sie durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) weder innerhalb der bis zum 24.5.2017 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG) noch ihre Begründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden ist. Die Beschwerden mussten daher in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH zur Vorlage einer Begründung für die bereits eingelegt gewesenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der streitbefangenen LSG-Entscheidung kann nicht stattgegeben werden, da eine Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerden nicht mehr fristgerecht vorgelegt werden kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung daher keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261119 |