Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Frist. Begründung. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine gegen die Nichtzulassung der Revision zum BSG erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.04.2022; Aktenzeichen S 14 SB 3845/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2023; Aktenzeichen L 12 SB 1582/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 6.2.2023 zugestellten Urteil des LSG vom 27.1.2023 mit einem am 24.2.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.2.2023 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 6.4.2023 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein |
Othmer |
Ch. Mecke |
Fundstellen
Dokument-Index HI15825229 |
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