Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Krankenversicherung. Betriebsrentenrechtliche Abfindung. Direktversicherung. Versorgungsbezug. Beitragspflicht. vorzeitige Auszahlung. betriebliche Altersversorgung. Beiträge. Weihnachtsgeld. Finanzierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Charakter einer betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezug geht nicht dadurch nachträglich verloren, dass sie aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird.
2. Für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung ist unerheblich, ob die Beiträge allein durch den Arbeitnehmer aus dem Weihnachtsgeld finanziert wurden.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3; BetrAVG § 3
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob ein an den Kläger am 1.12.2007 als "Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung" ausgezahlter Betrag in Höhe von rund 25 000 Euro der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) unterliegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 25.2.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und macht "vorsorglich" Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Der Kläger wirft auf Seite 5 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf: |
"1. |
Entfällt der Charakter als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V ausnahmsweise dann, wenn die einmalige Kapitalleistung aus einer zugunsten des Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung bereits während seiner Erwerbstätigkeit und vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausgezahlt wird und diese durch einen Gehaltsverzicht (hier: Verzicht auf das jährliche sozialversicherungsfreie Weihnachtsgeld) von dem Arbeitnehmer allein finanziert wurde? |
2. |
Verletzt die Statuierung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einmalige Kapitalleistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn die einmalige Kapitalleistung bereits während des Erwerbslebens und vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wird und allein von dem Arbeitnehmer durch Gehaltsverzicht (hier: Verzicht auf das jährliche sozialversicherungsfreie Weihnachtsgeld) finanziert wurde?" |
Zum Nachweis der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen gibt der Kläger auf Seite 6 bis 10 der Beschwerdebegründung umfangreiche Zitate aus dem angefochtenen Urteil des LSG sowie aus dem Urteil des SG wieder. Das LSG habe "übersehen", dass gemäß einer Mitteilung des Arbeitgebers die vereinbarte Prämie von diesem aus dem Weihnachtsgeld des Klägers überwiesen worden sei, und daher quasi als "Leistung durch Dritte" iS von § 267 Abs 1 S 1 BGB anzusehen sei. Zwar sei der Arbeitgeber laut Versicherungsschein der "Versicherungsnehmer" gewesen. Tatsächlich sei jedoch allein der Kläger als "wahrer" Versicherungsnehmer anzusehen, weil er durch seinen Verzicht auf das jährliche Weihnachtsgeld die Jahresprämie aus seinen eigenen Leistungen finanziert habe. Zudem habe das SG ausgeführt, es sei ungeklärt, ob eine Kapitalleistung ihren Charakter als Versorgungsbezug ändere, wenn sie vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalles ausgezahlt würde. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen gebe es derzeit - soweit ersichtlich - nicht. Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 14.4.2011 - 1 BvR 2123/08 - Juris; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10). Die Rechtsprechung des BVerfG sei weiterzuentwickeln und auf die hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen entsprechend anzuwenden.
Hierdurch legt der Kläger entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in zulässiger Weise dar. Insbesondere zeigt er die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht in der gebotenen Weise auf, weil er sich mit der - vom LSG teilweise auch zitierten - umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (überhaupt) nicht auseinandersetzt. So hat das BSG in einer ausdrücklich vom LSG zitierten Entscheidung - jedenfalls für den Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird - die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 und S 3 SGB V erzielte Einnahme dahingehend beantwortet, dass der Charakter dieser (Kapital-)Leistung als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 16 RdNr 18). Ferner hat das BSG ua entschieden, dass es für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung unerheblich ist, ob die Beiträge allein durch den Arbeitnehmer aus dem Weihnachtsgeld finanziert wurden (BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - Juris RdNr 22; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Der Kläger befasst sich überhaupt nicht mit diesen und weiteren Entscheidungen des BSG (insbesondere BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13) und weist demzufolge nicht nach, ob und warum der vorliegende Fall (erneut) klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft. Soweit sich der Kläger ausschließlich auf die von ihm angeführten Beschlüsse des BVerfG konzentriert, legt er nicht dar, warum diese auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollen, nachdem der vom BVerfG in den genannten Entscheidungen akzentuierte Umstand des Wechsels in der Versicherungsnehmereigenschaft vorliegend nicht gegeben ist. Zwar greift der Kläger diese Tatsache auf Seite 15 der Beschwerdebegründung auf, unterlässt aber jedwede vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik mit der knappen bloßen Behauptung, er sei als "wahrer" Versicherungsnehmer anzusehen, weil er die Jahresprämie durch seinen Verzicht auf das jährliche Weihnachtsgeld selbst finanziert habe. Damit genügt der Kläger nicht den Zulässigkeitsanforderungen.
2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
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Der Kläger entnimmt auf Seite 20 der Beschwerdebegründung der angefochtenen Entscheidung folgenden "abstrakten Rechtssatz": |
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"Der Direktversicherungsvertrag des Arbeitgebers (Begünstigter: der Kläger) fällt in seiner Gestaltung nach der bereits ergangenen (zahlreichen) Rechtsprechung des BSG und des BVerfG unter die Beitragspflicht gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass die Kapitalauszahlung nicht erst mit Renteneintritt, sondern vorliegend im 63. Lebensjahr des Versicherten erfolgte (siehe nur die Nachweise bei: BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, zitiert nach juris Rn. 18) und sich der Umfang der Beitragspflicht nicht auf den steuerlichen Ertragsteil beschränkt (siehe etwa: BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01)." |
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Dem stellt er folgende "Orientierungssätze" des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 14.4.2011 (1 BvR 2123/08 - Juris) gegenüber: |
"1. |
Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen dürfen nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 SGB 5) unterworfen werden, wenn diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, DVBI 2010, 1502). (Rn.6) |
2. |
Hier: Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG insoweit, als Beiträge auch auf denjenigen Teil der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erhoben wurden, der aus Beiträgen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer einschließlich der diesbezüglichen Überschußbeteiligung erwirtschaftet wurde. (Rn.7)" |
Hiermit seien die Rechtssätze des LSG nicht in Einklang zu bringen, "soweit sie bezogen auf die hier zugrunde liegenden Besonderheiten, die letztlich zu dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages geführt haben, herangezogen und in verfassungskonformer Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V weiterentwickelt werden." Die Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung sei differenziert zu betrachten, und zwar auch mit Blick auf das Grundrecht nach Art 3 Abs 1 GG.
Hierdurch bezeichnet der Kläger entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keine entscheidungserhebliche Abweichung. Er entnimmt bereits weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG tragende abstrakte Rechtssätze, die er zum Nachweis einer Abweichung gegenüberstellt, sondern beschränkt sich darauf, aus den Entscheidungsgründen des LSG-Urteils eine Passage und die zur Entscheidung des BVerfG erstellte redaktionelle Zusammenfassung (Orientierungssatz) des Juristischen Informationssystems für die Bundesrepublik Deutschland (juris GmbH) zu zitieren. Dadurch unterlässt er die erforderliche Herausarbeitung der die Entscheidungen tragenden Rechtssätze. Darüber hinaus zeigt er nicht - wie erforderlich - die grundlegende Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte auf, sondern weist im Gegenteil auf Seite 20 der Beschwerdebegründung auf "die hier zugrunde liegenden Besonderheiten" hin. Schließlich bezeichnet er auf Seite 21 der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Abweichung durch das LSG, sondern moniert im Kern seines Vorbringens das Fehlen einer "Weiterentwicklung" der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch das LSG. Darauf kann aber eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.
3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ist nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Auf Seite 16 der Beschwerdebegründung führt der Kläger aus, LSG und SG seien "offensichtlich" von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es fehlten Feststellungen dazu, dass er in dem bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt erzielte, welches über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe und deshalb die Auszahlung des Weihnachtsgeldes sozialversicherungsfrei an ihn erfolgt sei bzw (ohne Gehaltsverzicht) weiterhin hätte erfolgen können. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld in Höhe von 3000 DM statt an ihn nunmehr quasi "für den Kläger" unmittelbar an die Lebensversicherung gezahlt habe. Infolge einer unvollständigen Tatsachenfeststellung hätten die Vorinstanzen zu Unrecht unterstellt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Altersversorgung" iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gehandelt habe.
Damit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in zulässigkeitsbegründender Weise (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Er hat bereits keine bundesrechtliche Verfahrensnorm benannt, die das Berufungsgericht verletzt haben soll. Überdies wird ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Schließlich kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen