Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen L 5 KR 1366/16)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 08.03.2016; Aktenzeichen S 4 KR 4351/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 21.2.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung von Krankengeld (Krg) über den 18.5.2014 hinaus bis zum 17.7.2014 verneint. Die am 19.5.2014 getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) sei nach dem Ende der zuvor bescheinigten AU, dem 18.5.2014, verspätet erfolgt. Ein Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BSG, dass eine nachträglich erfolgte ärztliche AU-Feststellung dem Krg-Anspruch Versicherter nicht entgegenstehe, liege nicht vor. Ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld gemäß § 19 Abs 2 SGB V bestehe nicht, da der Kläger ab diesem Tag familienversichert gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht formgerecht aufgezeigt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22). Diesen Anforderungen an die Darlegung der Divergenz wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger meint, das LSG-Urteil verstoße gegen die Entscheidungen des BSG vom 10.5.2012 (BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4) und vom 12.3.2013 (B 1 KR 7/12 R - Juris). Entgegen dieser Rechtsprechung habe das LSG die im Zahlschein enthaltene ärztliche Erklärung vom 16.5.2014 fehlerhaft und unter teilweiser Missachtung aller Umstände des Einzelfalls ausgelegt. Es habe nicht den Erklärungsinhalt des Auszahlscheines ergründet, sondern lediglich festgestellt, dass eine AU über mehr als vier Jahre (bis zum 18.5.2018) nicht habe bescheinigt werden sollen. Damit habe das LSG gegen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen. Das Revisionsgericht dürfe insofern überprüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe. Hätte das LSG Beweismittel des Auszahlungsscheines im Rahmen des Urkundenbeweises zutreffend gewürdigt, hätte der Kläger Anspruch auf Krankengeld über den 18.5.2014 hinaus gehabt.

Dieser Vortag zeigt, dass der Kläger keine Divergenz formgerecht aufgezeigt hat. Denn er hat nicht die Nichtübereinstimmung von abstrakten Rechtssätzen im Grundsätzlichen dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung zweier sich widersprechender Rechtssätze aus den Urteilen des BSG einerseits und aus dem Urteil des LSG andererseits. Anstelle dessen trägt der Kläger vor, dass das LSG die Maßstäbe aus den genannten Urteilen unzutreffend angewandt habe. Hierin liegt eine schlichte Subsumtionsrüge, die nicht zur Zulassung der Revision führt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - Juris RdNr 16; zuletzt Senatsbeschluss vom 27.6.2018 - B 3 KR 54/17 B - Juris RdNr 9).

Wenn der Kläger darüber hinaus die Beweiswürdigung des LSG für unzutreffend hält, so gilt, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Beweiswürdigung des LSG von vornherein nicht gerügt werden kann. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf die Vorschrift von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12037998

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