Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 14.10.2021; Aktenzeichen L 10 SF 26/17 EK KA)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der Dauer von sechs sozialgerichtlichen Verfahren vor dem SG Hannover und teilweise dem LSG Niedersachsen-Bremen über Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG).

Mit Urteil vom 14.10.2021 hat das LSG als Entschädigungsgericht eine unangemessene Dauer von drei Verfahren über Kostenanträge des Klägers festgestellt und die darüber hinausgehende Entschädigungsklage abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensrecht und materieller Rechtsvorschriften durch das Entschädigungsgericht sowie eine Divergenz rügt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder die behaupteten Verfahrensmängel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden.

a) Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wird wie durch den Kläger ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das Entschädigungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Entschädigungsgerichts auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Entschädigungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - B 9 SB 67/18 B - juris RdNr 6 mwN).

Diese Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge verfehlt die Beschwerdebegründung. Zwar behauptet der Kläger, das Entschädigungsgericht habe Sachermittlungen unterlassen, ua zu offensichtlichen materiellen Schäden durch die Verfahrensdauer und zur Dauer von Widerspruchsverfahren sowie des gesamten Verfahrens.

Indes fehlt es bereits an der erforderlichen zusammenhängenden, vollständigen, chronologisch geordneten und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Streitgegenstands, der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom Entschädigungsgericht festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach dessen materieller Rechtsauffassung zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10). Eine solche Darstellung wäre zum Verständnis der Nichtzulassungsbeschwerde hier umso wichtiger gewesen, als das Urteil des Entschädigungsgerichts sechs unterschiedliche Ausgangsverfahren behandelt, deren Gegenstand, Zusammenhang und Verlauf die Beschwerde jedoch nicht verständlich darlegt. Zudem hat der Kläger in der Vergangenheit zahlreiche vergleichbare Verfahren auch vor dem BSG und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt, auf die er teilweise Bezug nimmt, ohne sie verständlich vom Gegenstand der hier relevanten Entschädigungsklage abzugrenzen. Die bruchstückhafte Erwähnung von Inhalten einzelner Ausgangsverfahren genügt insoweit nicht. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und/oder den Gerichtsakten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.2.2019 - B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 23).

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes darin sehen möchte, dass das Entschädigungsgericht maßgebliche Rechtsprechung des EGMR missachtet habe, kann der darin liegende Vorwurf falscher Rechtsanwendung keinen Verfahrensmangel begründen und auch sonst der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Entschädigungsgerichts im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr BSG Beschluss 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16 mwN).

Unabhängig davon hat der Kläger ohnehin keinen prozessordnungsgemäßen, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet, der ebenfalls Voraussetzung einer erfolgreichen Sachaufklärungsrüge ist.

b) Der geschilderte grundlegende Darlegungsmangel des Fehlens einer strukturierten und verständlichen Schilderung von Gang und Inhalt des Verfahrens setzt sich hinsichtlich der weiteren Rügen der Beschwerde fort. So rügt der Kläger zwar einen Verstoß gegen § 41 Nr 6 ZPO, weil Richter des Entschädigungsgerichts im Verfahren L 10 SF 9/12 EK KA in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hätten. Er teilt aber nicht substantiiert mit, an welchem Verfahren welchen Inhalts die betroffenen Richter mitgewirkt haben sollen und warum es sich dabei um einen früheren Rechtszug des von ihm ebenfalls nicht nachvollziehbar geschilderten Verfahrens vor dem Entschädigungsgericht gehandelt haben könnte, das den Gegenstand der Beschwerde bildet. Die Wiedergabe einzelner Aktenzeichen und die allgemeine Erwähnung von Streitigkeiten in Bezug auf "Härtefallansprüche 1999" genügen insoweit nicht. Ohnehin ergibt sich ein Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 Nr 6 ZPO nur bei Mitwirkung beim Erlass einer angefochtenen Entscheidung, also bei einer Mitwirkung in der Vorinstanz (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 60 RdNr 4e; Hüßstege in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl 2022, § 41 RdNr 7). Die Vorschrift gilt daher nur für die Rechtsmittelinstanz. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Entschädigungsgerichts ist dagegen nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 201 Satz 1 GVG im ersten Rechtszug ergangen. Wie gleichwohl ein Ausschluss kraft Gesetzes aus § 41 Nr 6 ZPO folgen könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

c) Der Kläger rügt darüber hinaus, das Entschädigungsgericht habe durch seine Auslegung von § 198 GVG, etwa durch die fehlende Einbeziehung der Dauer des Vorverfahrens und ein falsches Verständnis der von der Vorschrift genannten Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sowie durch seine Kostenentscheidung gegen Recht und Gesetz verstoßen und die Rechtsprechung des EGMR - insbesondere das 2010 zu seinen Gunsten ergangene Urteil (EGMR Urteil vom 16.12.2010 - 39778/07 - juris) - sowie des BVerfG verkannt; das Entschädigungsgericht habe es insoweit auch unterlassen, das Verfahren dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel bezeichnet. Eine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG entsteht, wenn ein Gericht ein für die Entscheidung erhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält. Der Kläger zeigt aber nicht auf, dass hier eine solche Konstellation vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B - juris RdNr 23). Vielmehr wirft er dem Entschädigungsgericht in Bezug auf diese Vorschrift lediglich eine falsche Rechtsanwendung vor. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Entschädigungsgerichts im Einzelfall ist aber - wie ausgeführt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde. Aus diesem Grund kann auch die weitere ausführliche inhaltliche Kritik des Klägers an dem Urteil des Entschädigungsgerichts seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

d) Dasselbe gilt für die von ihm behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil das Entschädigungsgericht seiner rechtlichen Argumentation insbesondere zu den Kriterien für die Angemessenheit des Verfahrens nach § 198 Abs 1 Satz 2 GVG und der Bedeutung des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils des EGMR nicht gefolgt sei. Auch insoweit hat er bereits mangels einer nachvollziehbaren Schilderung des Verfahrensgangs nicht verständlich dargelegt, was er beim Entschädigungsgericht zu welchen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten welcher der unterschiedlichen Entschädigungsbegehren im Einzelnen vorgetragen und wie sich das Gericht dazu jeweils verhalten hat. Eine nur bruchstückhafte Schilderung des Verfahrensgangs im Zusammenhang mit der Wiederholung einzelner rechtlicher Argumente aus dem Entschädigungsverfahren genügt insoweit nicht.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet im Übrigen ohnehin nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 7 mwN). Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - juris RdNr 11 mwN). Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen aber nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, weshalb sich eine Gehörsverletzung insoweit nur aus den besonderen Umständen des Falls ergeben kann (vgl stRspr; zB BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 44; BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 10.2.2020 - B 14 AS 16/19 B - juris RdNr 7).

Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, welchen wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags zu einer Frage, die nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Entschädigungsgerichts von zentraler Bedeutung für das Verfahren war, dieses übergangen haben sollte (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - BVerfGK 1, 259 - juris RdNr 16 f mwN). Denn dazu hätte er zunächst wiederum nachvollziehbar und strukturiert Verfahrensgang sowie Streitgegenstand des Entschädigungsverfahrens aufzeigen müssen. Das hat der Kläger - wie ausgeführt - versäumt.

2. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen hat der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise bezeichnet. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Entschädigungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das Entschädigungsgericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - juris RdNr 21 mwN).

Der Kläger behauptet, das Urteil des Entschädigungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des BVerfG zur Bestimmung der Gesamtverfahrensdauer bei unangemessen langen Verfahren ab. Indes fehlt es bereits an der näheren Darlegung, dass und in welcher Weise sich die vom Kläger zitierten Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 1953 (BVerfG Urteil vom 1.7.1953 - 1 BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380 - juris), 2000 (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/00 - juris) und 2009 (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 24.9.2009 - 1 BvR 1304/09 - juris) überhaupt auf die Auslegung des erst 2011 in Kraft getretenen § 198 GVG beziehen können.

Ohnehin gibt die Beschwerde bereits das angefochtene Urteil - wie ausgeführt - lediglich in wenigen Sätzen kursorisch wieder und damit nicht in einem Umfang, der zum ausreichenden Verständnis und einer sachgerechten Beurteilung der behaupteten Divergenz allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung erforderlich wäre. Insbesondere legt sie nicht dar, in welchem Kontext und an welcher Stelle des Urteils der von ihr behauptete Rechtssatz steht, und auf welches der von der Entschädigungsklage umfassten Ausgangsverfahren er sich bezieht. In dieser Hinsicht fehlt es wiederum auch an einer geordneten und nachvollziehbaren Darstellung des oder der Streitgegenstände des angefochtenen Urteils. Nur eine solche Darstellung würde es aber erlauben, allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung die rechtliche Kritik des Klägers am Verfahrensbegriff des Entschädigungsgerichts nachzuvollziehen.

Selbst wenn der Kläger aus der Entscheidung des Entschädigungsgerichts lediglich einen sogenannten verdeckten Rechtssatz ableiten wollte, hätte er darlegen müssen, mithilfe welcher anerkannten juristischen Methodik er diesen Rechtssatz der Entscheidung entnommen hat. Dabei genügt es nicht, aus der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall auf einen Rechtssatz zu schließen (Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG, Stand: 1.8.2022, § 160a RdNr 83 mwN).

Die erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr rügt sie wiederum im Ergebnis lediglich eine vermeintlich falsche Rechtsanwendung durch das Entschädigungsgericht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG SGG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 Satz 6 SGG).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG. Sie ist in Höhe des vom Entschädigungsgericht festgesetzten Streitwerts angesetzt, den keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat.

Kaltenstein                                Ch. Mecke                                  Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15471229

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