Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Kursorische Prüfung. Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung. Divergenz. Verfahrensmangel
Leitsatz (redaktionell)
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn bei der gebotenen kursorischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegt bzw. geltend gemacht werden könnte.
Normenkette
SGG §§ 73a, 160 Abs. 2; ZPO § 114
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen L 2 U 481/13) |
SG Landshut (Aktenzeichen S 13 U 23/12) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin S., ..., zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtssache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO). Es ist bei der gebotenen kursorischen Prüfung nicht erkennbar, dass einer der drei in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegt bzw geltend gemacht werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10333517 |
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