Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 26.09.2018; Aktenzeichen L 7 AL 31/17)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.02.2017; Aktenzeichen S 19 AL 214/14)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.

Der Kläger begehrt höhere Zinsen für Alhi, die von der Beklagten nachgezahlt wurde. Grundsätzliche Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht, kommt den sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen nicht zu. Dies gilt auch, soweit ein Zeitraum betroffen ist, für den wegen einer vom Kläger falsch angegebenen Kontoverbindung eine verspätete Überweisung erfolgte. Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, dass sich der Kläger im Gläubigerverzug befand. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG von Entscheidungen der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichten abweicht oder Verfahrensfehler vorliegen.

Da dem Kläger PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12903220

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