Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Gewährung einer höheren Rente.
Der 1953 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger wohnt seit März 2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Spätaussiedler anerkannt. Die Beklagte bewilligte ihm ab dem 1.11.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 18.2.2011). Auf seine Rechtsbehelfe hin erhielt er aufgrund eines vor dem LSG abgeschlossenen Vergleichs vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 10.10.2014 und Widerspruchsbescheid vom 18.3.2015). Die gerichtliche Anfechtung der Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Rentenhöhe war insgesamt erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 8.4.2016, Urteil des LSG vom 25.1.2017 und Beschluss des BSG vom 27.4.2017 - B 13 R 83/17 B). Auf seinen im August 2015 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1.8.2015 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 24.10.2016). Ein erster Überprüfungsantrag des Klägers vom 7.2.2017 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 21.3.2017; die hiergegen am 21.11.2017 erhobene Klage nahm die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.3.2018 zurück).
Den hier streitbefangenen, unter dem 15.3.2018 bzw 27.4.2018 gestellten Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 10.10.2014 und 24.10.2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.6.2018 und Widerspruchsbescheid vom 18.10.2018 ab. Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 29.5.2019 abgewiesen. Eine vom Kläger während des Berufungsverfahrens eingelegte Sprungrevision hat der Senat mit Beschluss vom 3.11.2020 (B 5 R 18/20 R) verworfen. Das LSG hat die Berufung des Klägers im Urteil vom 28.4.2021 zurückgewiesen. Die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der Rentenhöhe sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bewertet. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.5.2021 (VerfGH 66/21.VB-3) eine Verfassungsbeschwerde des Klägers in dieser Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Mit einem am 21.6.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine entsprechende Erklärung hatte er zuvor bereits am 4.6.2021 bei der Rechtsantragsstelle des SG Münster abgegeben. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art 3 und Art 116 Abs 1 GG verletzt, weil er als Russland-Deutscher benachteiligt werde. Seine Lebens- und Arbeitsleistung, insbesondere sein akademischer Grad nach abgeschlossenem Studium, zwei erworbenen Diplomen sowie fast vierzig Jahren Tätigkeit im studierten Beruf seien nicht ausreichend berücksichtigt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Zwar steht dem Erfolg des Antrags nicht bereits entgegen, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Kostenzusage seiner Rechtsschutzversicherung für die Durchführung des Verfahrens erhalten und zu dessen Durchführung einen Rechtsanwalt benannt erhalten hat. Dieser Rechtsanwalt hat trotz der vom Kläger am 2.8.2021 erteilten Vollmacht bislang nicht die Übernahme der Prozessvertretung in dieser Sache angezeigt. Da dem Kläger eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung von 100 Euro verbleibt, kommt jedenfalls in Bezug hierauf eine Gewährung von PKH grundsätzlich in Betracht (vgl BSG Beschluss vom 14.6.2006 - B 7b AS 22/06 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 4 RdNr 3). Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO jedoch nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist nach Durchsicht und Prüfung der umfangreichen Akten (vier Bände Verwaltungsakten, fünf Bände Gerichtsakten der Vorinstanzen) hier nicht der Fall.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
a) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene LSG-Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung hat. Nur dann ist das BSG als oberstes Bundesgericht dazu berufen, zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts sich mit der Sache zu befassen. Die Überzeugung des Klägers, alle seine Verfahren vor den Sozialgerichten hätten für ihn selbst eine grundsätzliche Bedeutung, reicht hierfür nicht aus. Eine Rechtsfrage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 1 KR 8/19 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 40 RdNr 4).
Dass sich eine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Rechtsstreit des Klägers stellen könnte, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe bei der Rentenberechnung unter Anwendung der Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) seine berufliche Tätigkeit in der ehemaligen Sowjetunion in eine zu niedrige Qualifikationsgruppe eingestuft, beanstandet er die Rechtsanwendung in seinem konkreten Einzelfall. Dass er die vom LSG für zutreffend erachtete Beurteilung der Beklagten für falsch hält, vermag eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen. Im Übrigen hat das LSG nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Zuordnung der Tätigkeiten, die der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung zum Maschinentechniker in den Jahren 1973 bis 1980 als "Mechaniker" und "Hauptmechaniker" im Forstbetrieb ausgeübt hat, zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI erfolgte. Der akademische Grad "Technologie-Ingenieur Fachrichtung Forstwesen", den er im Jahr 1983 mit Abschluss des Studiums an der Technischen Forstakademie erworben hat, konnte erst ab dem 20.7.1983 für die vom Kläger von da an ausgeübte Tätigkeit als Forstingenieur zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 führen. Ebenso hat das LSG zutreffend die bei der Rentenberechnung tatsächlich umfassend erfolgte Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erläutert (vgl dazu § 28b iVm § 22 Abs 1 Satz 9 FRG: Berücksichtigung der in der ehemaligen Sowjetunion erzogenen Kinder so, als ob die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre, dh für die drei vor 1992 geborenen Kinder gemäß § 249 Abs 1 und 8 SGB VI ≪Fassung ab 1.7.2014≫ nach § 70 Abs 2 SGB VI iVm § 22 Abs 4 FRG Entgeltpunkte ≪EP≫ für jeweils ein Jahr ≪vgl Seiten 1 und 2 der Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" zum Rentenbescheid vom 24.10.2016≫ sowie zusätzlich gemäß § 307d Abs 1 SGB VI ein Zuschlag von einem persönlichen EP je Kind ≪vgl Seite 5 der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte"≫; für das 1994 geborene Kind EP für drei Jahre gemäß § 56 Abs 1, § 70 Abs 2 SGB VI iVm § 22 Abs 4 FRG ≪vgl Seite 3 der Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten"≫). Schließlich hat das LSG zu Recht darauf hingewiesen, dass das BSG die im Gesetz vorgeschriebene Kürzung der EP um ein Sechstel für lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten (§ 22 Abs 3 FRG in der ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung; zuvor § 19 Abs 2 Satz 1 FRG) wiederholt nicht beanstandet hat (vgl BSG Urteil vom 20.8.1974 - 4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1; BSG Urteil vom 21.4.1982 - 4 RJ 33/81 - juris RdNr 13; s auch BSG Urteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 18 f; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 16).
Die Begrenzung der EP für Zeiten, die nach dem FRG anzurechnen sind, auf höchstens 25 (§ 22b Abs 1 FRG) ist bei der Berechnung der Renten des Klägers nicht wirksam geworden, weil die für ihn nach dem FRG zu berücksichtigenden EP den Wert von 25 nicht erreicht haben. Soweit der Kläger beanstandet, die für seine Rente berechneten EP seien willkürlich von 41,0480 auf 24,7997 "heruntergerechnet" worden, trifft das nicht zu. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Rentenberechnung aufgeführten "Entgeltpunkte für die Grundbewertung" von 41,0480 (vgl dazu Seite 5 der Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten" zum Rentenbescheid vom 24.10.2016) nicht die tatsächlich erworbenen EP, sondern lediglich einen fiktiven Wert darstellen. Dieser fiktive Wert wird ausschließlich zu dem Zweck ermittelt, um die beitragsfreien und die beitragsgeminderten Zeiten in einer für die Versicherten günstigen Weise mit EP zu bewerten (sog Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs 3 Satz 1 SGB VI; vgl dazu von Koch in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 71 RdNr 15). Hierfür werden die EP für alle Beitragszeiten (beim Kläger: 26,1422 EP, vgl Seite 7 der Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten") und überdies zusätzliche fiktive EP für Zeiten der beruflichen Ausbildung (beim Kläger: 0,9320 EP) sowie zusätzliche fiktive EP für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (beim Kläger: 13,9739 EP) addiert (zu den nur mittelbaren rentenrechtlichen Wirkungen der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vgl Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, aaO, § 57 RdNr 3). Dies ergibt beim Kläger den Wert von 41,0480 EP; nach Division mit der Anzahl der belegungsfähigen Monate (469) errechnet sich daraus im Rahmen der Grundbewertung (§ 72 Abs 1 SGB VI) der Wert von 0,0875 EP zur Bewertung eines jeden Monats an beitragsfreien Zeiten. Im Fall des Klägers erweist sich jedoch die Vergleichsbewertung nach den modifizierten Regelungen in § 73 SGB VI als vorteilhaft, sodass der sich danach ergebende höhere Wert von 0,0934 EP für die Bewertung seiner beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgeblich ist (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Aufgrund dieser Berechnung erhält der Kläger 3,9270 EP für seine beitragsfreien Zeiten und weitere 0,2841 EP für beitragsgeminderte Zeiten gutgeschrieben (vgl Seiten 8 und 10 der Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten"). Zusammen mit den vom Kläger tatsächlich erworbenen EP für Beitragszeiten im Umfang von 26,1422 ergeben sich somit für ihn insgesamt 30,3533 EP (vgl Seite 4 der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte"). Allerdings war sodann noch ein Abschlag von 7,1625 EP aufgrund des bei einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs in Abzug zu bringen (§ 66 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, das FRG dürfe auf ihn als Deutschen iS des Art 116 Abs 1 GG keine Anwendung finden, verkennt er, dass die Anerkennung von Beitragszeiten, für die keinerlei Beiträge zu einem Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, bei der Berechnung seiner Rente überhaupt nur unter Anwendung des FRG in Betracht kommt. Das Vorbringen des Klägers richtet sich im Kern gegen die infolge der Wiederherstellung der deutschen Einheit und der Umwälzungen in Osteuropa in § 22 Abs 4 FRG angeordnete Begrenzung der nach dem FRG zu berücksichtigenden EP für Spätaussiedler auf 60 %. In der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist jedoch geklärt, dass diese Begrenzung jedenfalls für Renten, die - wie die des Klägers - nach dem 30.6.2000 beginnen, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 129 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 95 f; BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 9 RdNr 18, 22 ff; BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 24 ff; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11 RdNr 26 ff).
b) Der Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
c) Schließlich sind keine Verfahrensmängel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf denen das Urteil des LSG beruhen könnte.
aa) Insbesondere könnte als Verfahrensmangel keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht werden. Zwar hat das LSG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten (§ 124 Abs 2 SGG) lag aber vor. Der Kläger hat unter dem 18.5.2020 eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben (nach einer Rückfrage zu den Auswirkungen, die vom Berichterstatter im Schreiben vom 14.5.2020 beantwortet wurde). Im Oktober 2020 hat er sodann eine unzulässige Sprungrevision eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 3.11.2020 beschieden hat. Neue Gesichtspunkte in der Sache hat der Kläger seit seiner Einverständniserklärung in dem Verfahren nicht vorgebracht. Seinem Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und der ihn sehr belastenden Dauer des Verfahrens ist vielmehr zu entnehmen, dass es ihm um die beschleunigte Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung ging. Dass eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten wäre, die die Wirksamkeit der Einverständniserklärung in Frage gestellt hätte, ist nicht ersichtlich.
bb) Eine Gehörsverletzung, die zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass das LSG vor Erlass seines Urteils nicht über die Bewilligung von PKH entschieden hat.
Zwar können die Erklärungen, die der Kläger am 30.7.2020 vor dem Urkundsbeamten des SG Münster abgegeben hat und die am 3.8.2020 beim LSG eingegangen sind, möglicherweise als PKH-Antrag gedeutet werden. In der Niederschrift vom 30.7.2020 ist unter dem Betreff "Az.: S 24 R 845/19, S 11 SO 14/20, L 4 R 552/19, L 9 SO 190/20" ausgeführt: "Niemand will mir helfen. Meine Rechtsschutzversicherung will mir keinen Anwalt bezahlen. Der SoVD weigert sich, mich zu vertreten. Ich habe deshalb für das neueste Verfahren bei dem Landessozialgericht NRW Prozesskostenhilfe beantragt. Ich werde dazu bald die unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen. Ich kann nicht mehr selbst vor Gericht sprechen. Ich bin auf einen Rechtsanwalt angewiesen."
Daraus geht nicht mit Bestimmtheit hervor, dass der genannte PKH-Antrag sich auch auf das Verfahren L 4 R 552/19 beziehen sollte. Das vom Kläger erwähnte "neueste Verfahren bei dem Landessozialgericht NRW" betraf offenkundig das sozialhilferechtliche Verfahren L 9 SO 190/20. In den weiteren Niederschriften vom 5.10.2020 und vom 22.10.2020 zum Verfahren L 4 R 552/19 wird ebenso wie im Schreiben des Klägers vom 30.10.2020 ein solcher Antrag oder die Forderung nach Bewilligung von PKH nicht mehr erwähnt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger erst nach Zustellung des LSG-Urteils anlässlich der Einlegung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim SG Münster am 4.6.2021 vorgelegt.
Doch selbst wenn das Vorbringen des Klägers vom 30.7.2020 als PKH-Antrag im Verfahren L 4 R 552/19 zu werten wäre, könnte der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Bescheidung dieses Antrags durch das Berufungsgericht hier nicht zur Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führen. Bei der Prüfung, ob PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde zusteht, ist die hinreichende Erfolgsaussicht nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde - etwa aufgrund Missachtung einer Verfahrensvorschrift - Erfolg haben kann. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das LSG unterliegen muss (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 26.10.1994 - 8 BH ≪Kn≫ 1/94 - SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 20.12.2016 - B 5 R 218/16 B - juris RdNr 4; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 f). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren auf Staatskosten zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können. Das Recht eines jeden Bürgers auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG) ist vielmehr auf die Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen (vgl BSG Beschluss vom 7.7.2021 - B 5 R 12/21 BH - juris RdNr 9 mwN). Auf dieser Grundlage kann dem Kläger PKH für ein Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Seine Klage auf Korrektur der Rentenbewilligungsbescheide hinsichtlich der Rentenhöhe kann, wie im Einzelnen bereits ausgeführt wurde (s oben unter a), in der Sache keinen Erfolg haben.
2. Die vom Kläger privatschriftlich erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen. Hierauf hat bereits die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15052527 |