Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Arztes in seiner Tätigkeit als Betriebsarzt bei dem klagenden Krankenhausträger.
Der Beigeladene ist niedergelassener Arzt mit eigener Praxis. Er führte auf der Grundlage eines "Betreuungsvertrags" in den Räumlichkeiten des von der klagenden gGmbH getragenen Krankenhauses (im Folgenden klagendes Krankenhaus) wöchentlich, später 14-tägig betriebsärztliche Sprechstunden durch. Auf den Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen stellte die beklagte DRV Bund fest, dass er in seiner Tätigkeit für das klagende Krankenhaus seit Juli 2000 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei (Bescheid vom 24.3.2015; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015). Das SG hat den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für das klagende Krankenhaus nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (SG-Urteil vom 24.10.2017).
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV aufgehoben (Änderungsbescheid vom 26.6.2019). Die Berufung des Beigeladenen ist erfolglos geblieben (LSG-Urteil vom 26.6.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Beigeladene hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Beigeladene rügt zunächst einen Verstoß gegen § 131 Abs 1 Satz 3 SGG iVm § 88 VwGO, weil das LSG über den maßgeblichen Antrag hinaus entschieden habe. Dazu führt er aus, die Beklagte habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit eine Versicherungspflicht in der GRV festgestellt worden sei. Im Berufungsverfahren sei deshalb nur noch streitig über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden gewesen. Der dafür erforderliche Antrag habe nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen Verfahrensrecht ist damit nicht hinreichend dargetan. Es bleibt bereits unklar, wessen Berufungsantrag nach Auffassung des Beigeladenen hier maßgeblich gewesen sein soll. Er erwähnt zwar die Klägerin, führt aber nicht aus, ob er einen anderen und ggf welchen Antrag der Klägerin für erforderlich hält, oder ob er meint, dass das LSG über seinen eigenen Antrag als Berufungskläger hinausgegangen sei. Es fehlt auch an Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann. Das wäre aber schon deshalb angezeigt gewesen, weil das LSG auf Seite 7 des Urteils selbst ausführt, dass nur noch über die angefochtenen Bescheide zu entscheiden sei, soweit darin die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt sei. Im Übrigen hat das LSG die Berufung als unzulässig angesehen. Es hätte deshalb Ausführungen dazu bedurft, dass das LSG dennoch die Frage der Versicherungspflicht in der GRV tragend verneint hat. Auch daran fehlt es.
Soweit der Beigeladene meint, die Beklagte habe § 45 und § 24 SGB X unrichtig angewandt, rügt er jedenfalls keinen Verfahrensfehler durch das LSG als Gericht des unmittelbar vorangehenden Rechtszugs.
b) Der Beigeladene meint, das LSG habe die Grenzen zulässiger Beweiserhebung und -würdigung verletzt und "auch die Grenze desjenigen Maßes, welches § 103 Satz 2 SGG vorgibt hinsichtlich nicht vorhandener Bindung an Parteivorbringen". Dazu macht er geltend, die Feststellungen der Vorinstanz widersprächen teilweise dem Vorbringen beider Parteien und wichen zu Ungunsten von Beweisanträgen, denen nicht nachgegangen worden sei, ab. Das LSG habe nicht zu seinem, des Beigeladenen, Nachteil von dessen Vortrag abweichen dürfen, ohne die benannten Zeugen zu hören. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnet der Beigeladene damit nicht hinreichend. Auf eine - hier sinngemäß geltend gemachte - Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Mit der Beschwerdebegründung ist schon nicht aufgezeigt, dass der Beigeladene im Verfahren vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hätte (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3). Der Beigeladene führt lediglich aus, im Schriftsatz vom 21.5.2019 (näher bezeichnete) Zeugen zum Beweis dafür benannt zu haben, dass Raum- und Personalzuteilung und damit die Zeitzuteilung durch die Klägerin bestimmt worden sei. Inwieweit es sich dabei überhaupt um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag handelt und inwieweit das vermeintlich unter Beweis gestellte Vorbringen im Hinblick auf die entscheidende Frage des Vorliegens einer (abhängigen) Beschäftigung Relevanz entfaltet, kann der Beschwerdebegründung nicht in hinreichender Weise entnommen werden. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insofern auf die Darstellung des aus Sicht des Beigeladenen zutreffenden Sachverhalts. Schließlich fehlen auch Ausführungen dazu, inwieweit der Beigeladene seinen vermeintlichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat.
Soweit der Beigeladene damit einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das LSG geltend machen möchte, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung der hierfür maßgeblichen Tatsachen. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Ausführungen dazu, dass das LSG Vortrag des Beigeladenen nicht in Erwägung gezogen habe, fehlen indes. Auch insofern beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Darstellung des aus Sicht des Beigeladenen zutreffenden Sachverhalts.
2. Der Beigeladene hat auch den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beigeladene führt sinngemäß aus, das LSG habe die vom BSG in seinen Urteilen vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 42, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 40; B 12 R 20/18 R und B 12 R 5/19 R) aufgestellten Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit von Honorarärzten unrichtig angewandt. So habe es nicht auf seine fachliche Weisungsgebundenheit abstellen dürfen, es habe keine wesentlichen Argumente benannt, weshalb vom Regelfall einer fremdbestimmten Eingliederung in den Betrieb des Krankenhauses in seinem Fall abgewichen werden könne und es habe ihn nicht mit einem Stationsarzt vergleichen dürfen. Mit diesen Ausführungen zeigt er nicht die Abweichung der Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG im Grundsätzlichen auf. Es fehlen bereits Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Im Übrigen behauptet der Beigeladene lediglich die unrichtige Anwendung der vom BSG aufgestellten Kriterien auf den zu entscheidenden Fall. Damit macht er in der Sache nur die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend. Gleiches gilt soweit der Beigeladene rügt, das LSG habe zur Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status den vor den Arbeitsgerichten geschlossenen Vergleich nicht heranziehen dürfen.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13692233 |