Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 02.01.2018; Aktenzeichen L 2 AS 4515/17)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 24.10.2017; Aktenzeichen S 4 AS 1325/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Januar 2018 - L 2 AS 4515/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die hier streitbefangene Frage danach, ob ein nach dem Klagevorbringen an einem oder zwei Tagen zu Besuchszwecken bewohntes, im Miteigentum des Klägers stehendes und acht Kilometer von seinem Hauptwohnsitz entferntes Wohngrundstück dem Schonvermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zuzurechnen ist, keinen Anlass.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die Zurückweisung des von dem Kläger erhobenen Befangenheitsgesuchs durch Beschluss des LSG vom 27.12.2017 erfolgreich eine Verletzung von § 60 SGG iVm § 42 ZPO sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gerügt werden könnte. Das kommt nur in Betracht, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl etwa: BVerfG vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87 ua - BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG ≪Kammer≫ vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 26 mwN; BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Dafür bietet indes weder das Vorbringen des Klägers noch der Beschluss über das Befangenheitsgesuch vom 27.12.2017 einen Anhaltspunkt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11619053

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