Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 27.9.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Neuruppin vom 6.10.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder |
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3). |
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ausreichend vorgetragen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt als Rechtsfrage vor, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, "ob einzelne, nach einem entsprechenden Statut eines Kombinats, wie hier im Falle M., eigenständige Betriebe wie die Kombinatsleitung mit einem eigenständigen Aufgabenbereich gesondert als Produktionsbetriebe einzuordnen sind."
Der Kläger formuliert damit schon keine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Mit seinem Vortrag, die Kombinatsleitung des VEB Kombinat M. sei ein Produktions- bzw diesem gleichgestellter Betrieb gewesen, rügt der Kläger in der Sache vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl dazu ua auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23) für den begehrten Zeitraum verneint habe. Zur Begründung wiederholt der Kläger seine Ausführungen vor dem LSG ua zu den Aufgaben des Betriebs "Rationalisierungsmittelbau der Kombinatsleitung des VEB Kombinat M.", zu einer eigenen Produktionsstätte in E. und zum Inhalt des Statuts der Kombinatsleitung des VEB Kombinat M.
Der Kläger hat auch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend begründet. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage sogar dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
Allein der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BSG vom 19.7.2011 (B 5 RS 3/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 20) mit dem Vorbringen, die von ihm aufgeworfene Frage sei danach noch nicht entschieden, genügt den og Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Weitere Ausführungen des Klägers zur Klärungsbedürftigkeit wären insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das BSG - wie der Kläger selbst ausführt - in dem zitierten Urteil bereits über die betrieblichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für einen Sektorenleiter in der Kombinatsleitung des VEB Kombinat M. entschieden hat.
Im Übrigen hat der Kläger auch die (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht ausreichend dargelegt. Das LSG hat umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass "auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass die Kombinatsleitung des VEB Kombinat M. […] juristisch selbstständig war", dies die betriebliche Voraussetzung nicht zu begründen vermochte. Auch dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.
2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Der Kläger trägt dazu zunächst vor, im Zuge der Energieträgerumstellung in Berlin und bei Karl-Marx-Stadt seien Erdgasverdichterstationen für die Betankung von LKW errichtet worden. Das Erdgas sei leitungsgebunden an die Kunden geliefert worden, so dass der VEB M.- entgegen bisheriger Rechtsprechung des BSG - Energieversorger gewesen sei. Der Kläger rügt, das LSG habe auf diesen Vortrag keinen Bezug genommen und ihn in seiner Begründung nicht beachtet.
Damit bezeichnet der Kläger nicht hinreichend einen Verfahrensmangel aufgrund einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG ≪Kammer≫ vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = Juris, dort RdNr 9 ff mwN; BVerfGK 7, 485, 488). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Der Kläger hat dazu nichts weiter vorgetragen. Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des LSG, insbesondere mit dessen umfangreichen Ausführungen zur Beurteilung des VEB Kombinat M. als Handelsbetrieb, der schwerpunktmäßig Kraft- und Schmierstoffe vertrieb, findet nicht statt.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das LSG habe im Rahmen der Amtsaufklärung keine weiteren Ermittlungen vorgenommen, kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der vor dem LSG bereits durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat dafür schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht übergangen haben könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13004251 |