Verfahrensgang

SG Mannheim (Aktenzeichen S 4 KR 1987/14)

LSG Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 4 KR 4286/14)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 28.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 2324/16)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 02.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 2324/16)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2016 - B 12 KR 1/16 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11.4.2016 ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 S 1 SGG zu verwerfen.

Nach § 178a Abs 1 S 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 S 5 SGG ua das Vorliegen der in Abs 1 S 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

Die Klägerin legt nicht das Vorliegen der in § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen dar. Im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.5.2016 beschreibt sie stattdessen unter I. den Gegenstand des Rechtsstreits, unter II. vermeintliche "massive" Rechtsverletzungen durch das Berufungsgericht und führt auf Seite 2 f unter III. Folgendes aus:

"Die Rügen auch in der Berufungsverhandlung am 27.11.2015, dass

1. die Risikoleistungen dann nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen können, wenn diese aufgrund aktueller, privater Prämienzahlungen erfolgen,

2. bei der Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Prämienleistungen bei Risikoleistungen nur nach den vereinbarten Prämienzahlungen differenziert werden kann, weil die tatsächlichen Prämienzahlungen die Relation zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge verfälschen,

3. die Notwendigkeit versicherungs-mathematischer Abgrenzung betrieblicher und privater Altersversorgung unter Berücksichtigung der hohen Abschlusskosten bei privaten Lebensversicherungen während der betrieblichen Altersvorsorge,

4. nur der Rückkaufswert der Lebensversicherung beim Wechsel von betrieblicher zu privater Altersvorsorge der Krankenversicherungspflicht zugrunde gelegt werden kann, weil die notwendige Entscheidung des Versicherungsnehmers zur Fortführung als private Versicherung durch die rückwirkende Versicherungspflicht vereitelt wurde,

5. wegen der rückwirkenden Einführung der Krankenversicherungspflicht die Meistbegünstigung zu Gunsten des staatlich geprellten Bürgers nur gelten kann, insbesondere in Anbetracht, dass einziger Nutznießer der betrieblich geförderten Altersversorgung nur die private Versicherungswirtschaft ist,

blieb in sämtlichen Entscheidungen bisher strategisch unbearbeitet sowie unbeantwortet."

Auf Seite 3 formuliert sie unter IV. wie folgt:

"Soweit große Teile der deutschen Richterschaft sich aufgrund des (Beamten-)Auswahlverfahrens als die auserwählten, größten Juristen weltweit wähnen, was durch Promotion und/oder Habilitation als Dekoration noch verstärkt werden kann, ist es schlichtweg unverständlich, dass vorliegend die in der Zulassungsbeschwerde gerügten, gerichtlichen Bearbeitungsmangel nicht erkannt worden sein sollen.

Außerhalb des Berufsbeamtentums als nationales Paralleluniversum werden diese Richter als auch ihr Rechtsgebiet beschränkt Selbstdarsteller sowie kaum lebenstüchtig erachtet, wobei diesen ermöglich wird, durch Vortäuschen von Verständnisproblemen und wechselseitigen Zitierungen der eigenen Arbeitsverweigerung zu frönen. Es besteht der begründete Verdacht, dass mit dem Einstieg in das Berufsbeamtentum der mentale Verfall beginnt und aufgrund der vielfachen Selbstherrlichkeit von Richtern diese nicht erkennen, was sie - dank risikoloser, wirtschaftlicher Vollversorgung - alles nicht wissen.

Soweit die Justiz auch aus der Geschichte und aufgrund weltweiter Beobachtungen sich vielfach als Büttel der sie bezahlenden Obrigkeit erweist, scheint dies auch in der BRD nicht ausgeschlossen. Insbesondere bei Auseinandersetzungen mit der Obrigkeit werden Urteile 'Im Namen des Volkes' oft als schlechten Witz empfunden."

Dadurch legt die Klägerin nicht - wie erforderlich - dar, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise konkret verletzt worden sein könnte, sondern stützt sich auf offenkundig sachfremde, ihrer Meinung nach stattdessen einschlägige Gesichtspunkte.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

Die Verwerfung des unzulässigen Rechtsbehelfs der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448712

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