Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Anhörungsrüge. keine Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs. Unzulässigkeit der Gegenvorstellung. keine Darlegung groben prozessualen Unrechts
Orientierungssatz
1. Nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 S 5 SGG reicht es für die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch ein Gericht nicht aus, im Kern nur die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinn vom Gericht zur Kenntnis genommen wird (vgl BSG vom 29.11.2005 - B 1 KR 94/05 B, vom 28.5.2008 - B 12 KR 3/08 C - und vom 30.3.2009 - B 11 AL 5/09 C).
2. Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter zulässig sein kann (vgl BVerfG vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 = BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829), setzt sie voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl BSG vom 10.3.1998 - B 8 KN 4/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr 24 und vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 3).
Normenkette
SGG § 178a Abs. 2 S. 5, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 62; GG Art. 103; SGG § 160a Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009 - B 11 AL 22/09 B - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 erhobene Anhörungsrüge und die gleichzeitige Gegenvorstellung können keinen Erfolg haben.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt ua nach § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es.
Der Anhörungsrüge vom 28. Juli 2009 sind keine schlüssigen Darlegungen zu entnehmen, die die Annahme rechtfertigen könnten, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Beschluss von 2. Juli 2009 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Er macht zwar geltend, sein bisheriges Vorbringen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden; insoweit enthalten seine Ausführungen aber im Wesentlichen nur eine Wiederholung (insbesondere S 5 bis 61) und Vertiefung der bisherigen, dem Senat bereits bekannten Argumentation. Soweit der Kläger geltend macht (insbesondere ab S 61 ff), der Senat habe zu Unrecht seine Ausführungen dahingehend gewertet, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel - nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet worden seien, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf angebliche Gehörsverstöße gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs 2 Satz 5 SGG nicht ausreicht, im Kern nur die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinn vom Gericht zur Kenntnis genommen wird (vgl ua BSG, Beschluss vom 29. November 2005 - B 1 KR 94/05 B; Beschluss vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 3/08 C - und Senatsbeschluss vom 30. März 2009 - B 11 AL 5/09 C).
2. Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig.
Auch wenn nach Einführung der Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung weiter zulässig sein kann (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - NJW 2009, 829), setzt sie voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24; SozR 4-1500 § 178a Nr 3). Im vorliegenden Fall zeigen die vom Kläger vorgebrachten Gründe keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Dass der Kläger die Rechtsanwendung durch den Senat für unzutreffend hält und die Entscheidung des Landessozialgerichts als "rechtsstaatswidrig" beanstandet, macht die Gegenvorstellung nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen