Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 21.02.2019; Aktenzeichen S 2 VE 4/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28.01.2021; Aktenzeichen L 10 VE 17/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen angeblicher gewaltsamer Übergriffe von Polizeibeamten und einer Amtsärztin im Zusammenhang mit ihrer zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Jahr 2017.
Mit Urteil vom 28.1.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint. Ein rechtswidriger Angriff durch Polizeibeamte auf sie sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei aufgrund einer Psychose zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, was die Annahme einer Eigengefährdung durch die Polizeibeamten gerechtfertigt habe. Eine Unverhältnismäßigkeit der von ihnen eingesetzten Zwangsmittel sei nicht erkennbar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es unzureichend ermittelt habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon aus der Versäumung der Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ergibt oder ob der Klägerin nach § 67 SGG wegen eines Büroversehens ihres Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren wäre.
Denn die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls aus ihrer unzureichenden Begründung. Sie verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf - die von der Klägerin sinngemäß gerügte - Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen, so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin weder behauptet noch wiedergegeben oder unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet (vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 8 SO 75/18 B - juris RdNr 7 mwN). Schon deshalb kann ihre Rüge unzureichender Sachaufklärung keinen Erfolg haben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14813536 |