Verfahrensgang
SG Darmstadt (Entscheidung vom 19.07.2020; Aktenzeichen S 18 KR 539/17) |
Hessisches LSG (Beschluss vom 21.04.2020; Aktenzeichen L 1 KR 432/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. April 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 19.7.2019 zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) vom 16.12.2012 bis 19.5.2013 abgelehnt. In diesem Zeitraum hielt sich der Kläger in Rumänien auf. Er bezog aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (AU) zuvor bis 15.12.2012 und anschließend ab 20.5.2013 Krg von der Beklagten. Für den streitigen Zeitraum legte er der Beklagten erstmals am 21.5.2013 in Rumänien ausgestellte AU-Bescheinigungen vor.
Das LSG hat zur Begründung zum einen nach § 153 Abs 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des SG genommen und zum anderen ergänzend angemerkt, dem geltend gemachten Anspruch stehe nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V die unterbliebene Meldung der AU an die Beklagte entgegen, die zu einem Ruhen des Krg-Anspruchs geführt habe. Hiergegen könne sich der Kläger nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen, weil die Beklagte keine Beratungspflicht zur Meldeobliegenheit des Klägers gehabt habe, zumal ihr der Auslandsaufenthalt des Klägers unbekannt gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Beschluss hat der Kläger selbst Beschwerde eingelegt sowie Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
II
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist - bei einer im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
1. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Das bloße Geltendmachen der Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Revision (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 15, stRspr).
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist hier nicht ersichtlich. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die unterlassene Meldung der AU habe zum Ruhen des Krg-Anspruchs geführt, ohne dass sich der Kläger hiergegen auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen könne, mit Blick auf die hierzu jeweils bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BSG noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Soweit der Kläger zur Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG vorträgt, lässt auch dies Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennen.
b) Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Soweit der Kläger - als Verfahrensmangel - einen Widerspruch der erstinstanzlichen Entscheidung des SG zu einer Entscheidung des LSG Berlin geltend macht, vermag dies von vornherein keine Divergenz zu begründen.
c) Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit er als Verfahrensmangel einen Widerspruch des SG zum LSG Berlin geltend macht, kann dies keinen Verfahrensmangel des LSG begründen. Auch der Verfahrensakte lassen sich Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel des LSG nicht entnehmen. Insbesondere steht die Entscheidung des LSG durch Beschluss im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG.
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263610 |