Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.06.2017; Aktenzeichen L 4 KR 4399/15)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 28.09.2015; Aktenzeichen S 12 KR 3098/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung durch die beklagte Krankenkasse in Höhe von 4922,88 Euro (Bescheid vom 30.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2013), die er als freiwilliges Mitglied der Beklagten neben der bezogenen Altersrente vom 1.8.2010 bis zum 30.4.2013 erhalten hatte. Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.9.2015). Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Dass die Zuschüsse nur gefordert würden, wenn neben der Rente Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, nicht aber Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt werde, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Urteil vom 23.6.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Das BSG darf nach § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2), oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Allein die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Einen solchen die Revisionszulassung rechtfertigenden Grund hat der Kläger entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht mit der Behauptung genügt, das angegriffene Urteil werde "nicht von der Entscheidung des Urteils des BSG vom 28.09.2011 getragen". Auf eine Abweichung von einer Entscheidung eines LSG kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11669419

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