Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.06.2017; Aktenzeichen L 4 KR 338/15)

SG Stade (Entscheidung vom 13.07.2015; Aktenzeichen S 1 KR 260/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus einer dem Kläger zum 1.12.2010 ausgezahlten Direktlebensversicherung über 56 977,51 Euro (Bescheid vom 5.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2013) sowie die Erstattung bereits entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Das SG Stade hat die Klage abgewiesen und dem Kläger eine Missbrauchsgebühr auferlegt (Urteil vom 13.7.2015). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Missbrauchsgebühr aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Versicherungsnehmer seien die Arbeitgeber des Klägers gewesen (Urteil vom 27.6.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger misst der Frage, ob "bei einem Abschluss eines privaten Lebensversicherungsvertrages und Zahlung der ersten Prämie durch den Versicherungsnehmer selbst und späterer rückwirkender Umwandlung in eine Direktversicherung der Arbeitgeber von Anfang an als Versicherungsnehmer anzuerkennen" sei, eine grundsätzliche Bedeutung bei, ohne deren Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 15 f; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f) hat sich der Kläger aber nicht beschäftigt. Er hat lediglich behauptet, dass das BSG "bisher keine entsprechende Entscheidung zu der Frage im Zusammenhang mit der Direktversicherung getroffen" habe und sich die Antwort "auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz" ergebe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11740421

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