Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.02.1991) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1991 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde darauf gestützt, dem LSG sei ein Verfahrensmangel unterlaufen. Zum einen sei die Unterschrift des den Termin bestimmenden Richters des LSG nicht zusammen mit der Ladung in beglaubigter Form zugestellt worden. Zum anderen habe das LSG die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 1991 in Verbindung mit dem Attest vom 18. Februar 1991 könne bei sinngemäßer Auslegung durchaus als Beweisantrag aufgefaßt werden. In dem von der Klägerin gestellten Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei gleichzeitig der Antrag zu sehen, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Grundsätzliche Bedeutung komme der Frage zu, ob die Terminsbestimmung auch dann wirksam sei, wenn die Unterschrift des den Termin festsetzenden Richters den Beteiligten nicht in beglaubigter Form zugeleitet worden sei.
Die Beschwerde ist unbegründet. Begründet ist eine Beschwerde dann, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Die Frage, ob eine Terminsbestimmung auch dann wirksam ist, wenn der Vorsitzende die Terminsverfügung nicht mit dem vollen Namen unterschrieben, sondern nur mit seinem Handzeichen (Paraphe) versehen hat, ist Gegenstand der Urteile des 5. Senats vom 5. Dezember 1989 (5 RJ 26/89; SozR 1500 § 63 Nr 3, NJW 90, 2083, MdR 90, 955) und des 8. Senats vom 22. August 1990 (8 RKn 14/88, BSGE 67, 190, SozR-3 § 63 Nr 2; SozR-3 § 1248 Nr 2, NJW 90, 3294, MdR 91, 374) sowie vom 30. Oktober 1991 (8 RKn 14/90, noch nicht veröffentlicht) gewesen.
Der 5. Senat hat zunächst die Auffassung vertreten, die Terminsbestimmung müsse unterschrieben sein, hat aber auf Anfrage des 8. Senats diese Ansicht aufgegeben. Der 8. Senat hat am 22. August 1990 entschieden, die Unterzeichnung mit einer Paraphe sei jedenfalls kein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensfehler. Im Urteil vom 30. Oktober 1991 hat er weitergehend ausgeführt, die Terminsbestimmung sei auch dann wirksam, wenn der Vorsitzende sie lediglich mit einer Paraphe unterzeichne. Dieser Meinung hat sich der 5. Senat durch Aufgeben seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen.
Im vorliegenden Fall war die Bestimmung des Verhandlungstermins durch den Vorsitzenden mit vollem Namen unterzeichnet worden. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel aber darin, daß die Unterschrift des Richters, der den Termin bestimmt hat, nicht in beglaubigter Form zusammen mit der Ladung den Beteiligten zugeleitet worden ist. Durch die Entscheidung des 8. Senats vom 30. Oktober 1991 ist indessen diese Frage mit entschieden. Der 8. Senat hat ausgeführt, daß die Anordnung des Termins in Form einer internen Verfügung ergehen kann und daß sie Außenwirkung erst dadurch erlangt, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beteiligten die Terminsbestimmung des Vorsitzenden in dessen Namen zur Kenntnis gibt. Daraus folgt auch, daß es nicht erforderlich ist, den Beteiligten die Unterschrift des Richters mit der Terminsbestimmung in beglaubigter Form zuzuleiten. Das Unterlassen dieser Zustellung der beglaubigten Unterschrift ist damit auch kein Verfahrensmangel. Daraus folgt ebenfalls, daß dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommen kann.
Das LSG hat auch nicht deshalb einen Verfahrensmangel begangen, weil es auf Antrag der Klägerin den Termin vom 22. Februar 1991 nicht verlegt hat. Zu Recht hat das LSG ausgeführt, daß die Klägerin erhebliche Gründe, die eine Terminsänderung gemäß den §§ 202 SGG, 227 der Zivilprozeßordnung hätten rechtfertigen können, nicht vorgebracht hatte. Die Klägerin hat auch mit der Beschwerde keine konkreten Tatsachen benannt, die sie durch die unterlassene Terminsverlegung des LSG nicht habe vorbringen können. Das beiderseitige Vorbringen der Beteiligten war während des Rechtsstreites, der von Februar 1990 bis Februar 1991 beim LSG anhängig war, eingehend erörtert worden und hatte zu ausführlichen Beweisaufnahmen geführt.
Das LSG hat auch nicht seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann dieser Mangel nur dann gerügt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ob die Klägerin einen solchen Beweisantrag, wie sie meint, gestellt hat, kann dahinstehen. Das LSG hätte seine Pflicht zu weiteren Ermittlungen nur dann verletzt, wenn es sich zu weiterer Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 5, 12). Es ist aber nicht zu beanstanden, daß das LSG keine Veranlassung gesehen hat, weitere Sachverständige zu hören. Sowohl in erster wie in zweiter Instanz waren Gutachten erstellt worden, die nach der Würdigung des LSG ein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin geben. Einen weiteren Aufklärungsbedarf konnte das LSG ohne Verfahrensfehler verneinen.
Auf eine Verletzung des § 109 SGG kann die Beschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen