Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 12.11.2020; Aktenzeichen S 111 P 231/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.10.2023; Aktenzeichen L 30 P 2/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin P beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines monatlichen Entlastungsbetrags verneint, weil dem Entlastungsangebot die bundesrechtlich vorgesehene Anerkennung nach Maßgabe des Landesrechts fehle und eine Ausnahme von diesem Erfordernis hier nicht angezeigt sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und beantragt PKH.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) .
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können(vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN) . Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint(vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) .
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage wird nicht eigens formuliert. Den Ausführungen kann entnommen werden, dass ein ausnahmsloses Erfordernis der Anerkennung von Entlastungsangeboten nach Maßgabe des Landesrechts für verfassungswidrig gehalten wird. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung benennen in diesem Zusammenhang zwar einige Grundrechte, genügen indes nicht den an die Ableitung eines Revisionszulassungsgrunds aus einer Verletzung von Normen des GG zu stellenden Anforderungen(vgl zu diesen nurBSG vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 16 mwN) . Eingang in die Beschwerdebegründung hat zudem nicht die aktuelle einschlägige Rechtsprechung des Senats gefunden(BSG vom 30.8.2023 - B 3 P 6/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4) , zu der ein Terminbericht im Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerdebegründung veröffentlicht war und auf die das LSG in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen hatte.
PKH ist dem Kläger - ungeachtet des Fehlens der PKH-Erklärung - nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 ZPO ) . Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16322885 |