Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 1996 wird verworfen.
Der Kläger hat der Beklagten deren Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler des Landessozialgerichts ≪LSG≫ (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger hält es für verfahrensfehlerhaft, daß das LSG seine Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat, obwohl er Wert darauf gelegt habe, seinen Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Berufungssenat darzulegen. Die zutreffende Schilderung des Geschehensablaufs reicht indessen für die Bezeichnung des Verfahrensfehlers nicht aus, weil § 153 Abs 4 SGG in der seit dem 1. März 1993 geltenden Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes dem Berufungsgericht gestattet, eine Berufung, die die Berufsrichter des zuständigen Senats einstimmig für unbegründet halten, durch Beschluß zurückzuweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird und die Beteiligten zuvor angehört worden sind. Der Kläger stellt nicht in Abrede, daß die formellen Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluß vorgelegen haben und daß das Berufungsgericht sowohl in seiner Anhörungsmitteilung wie auch in dem Beschluß selbst dargestellt hat, weshalb es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Insoweit hat es darauf Bezug genommen, daß in diesem Rechtsstreit lediglich darüber zu entscheiden ist, ob eine 1981 ergangene und 1983 wieder aufgehobene Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die nach Begleichung der ihr zugrundeliegenden Zahlungsverpflichtung seitens des Klägers gegenstandslos ist, rechtswidrig gewesen ist, und ob der Kläger, der im August 1996 das seit 1986 ruhende Berufungsverfahren wiederaufgenommen hat, an der entsprechenden Feststellung ein berechtigtes Interesse hat.
Da die Verfahrensweise des Berufungsgerichts mit § 153 Abs 4 SGG in Einklang steht und der Wunsch eines Beteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anwendung dieser Vorschrift für sich genommen nicht hindert (zum Ermessen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung siehe Bernsdorff in Hennig, SGG, 1996, § 153 RdNr 66 mwN), gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer verfahrensfehlerhaften Handhabung des § 153 Abs 4 SGG durch das Berufungsgericht die Darlegung, weshalb im konkreten Fall der Verzicht auf die Entscheidung im Urteilsverfahren aufgrund einer mündlichen Verhandlung fehlerhaft gewesen sein kann. Substantiierte Darlegungen hierzu fehlen jedoch. Der Hinweis des Klägers auf seine Gebrechlichkeit und die ihm angeblich fehlende Fähigkeit, sich angemessen schriftsätzlich zu äußern, reicht hierfür nicht aus, zumal der Kläger in der Zeit zwischen August 1996 und Dezember 1996, in der das Berufungsverfahren bei dem LSG wieder anhängig gewesen ist, Schriftsätze und Anlagen im Umfang von mehr als 1200 Seiten dem Gericht übersandt hat. Ob eine mündliche Verhandlung erforderlich iS von § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ist, hängt insbesondere von dem jeweiligen Streitgegenstand ab. Der Kläger hätte deshalb spätestens in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zumindest andeuten müssen, welche Gesichtspunkte er in einer mündlichen Verhandlung persönlich zu der allein maßgeblichen Frage hätte vorbringen wollen, ob ein vor 16 Jahren ergangener, inzwischen gegenstandslos gewordener Pfändungs- und Überweisungsbeschluß rechtmäßig gewesen ist, wobei die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 1974 (S 4 Ka 1513/72) festgestellt worden war und der Kläger seine Zahlungsverpflichtung bereits im Jahre 1983 erfüllt hatte. Darauf geht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit keinem Wort ein.
Seiner Verpflichtung, den gerügten Verfahrensfehler hinreichend deutlich zu bezeichnen, genügt der Kläger auch insoweit nicht, als er geltend macht, das Berufungsgericht sei seinen Beweisanträgen, insbesondere auf „Anhörung kompetenter Sachverständiger” nicht nachgegangen. Wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen durch das Berufungsgericht beanstandet werden soll, muß genau dargelegt werden, welchem Beweisantrag die Vorinstanz zu Unrecht nicht gefolgt sein soll. Der Beschwerdeführer muß den übergangenen Beweisantrag so genau bezeichnen, daß er für das Gericht ohne weiteres auffindbar ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil für den Senat nicht erkennbar ist, wann der Kläger im Berufungsverfahren welchen Beweisantrag gestellt hat. Im übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich das Berufungsgericht im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Streitgegenstand der Rechtswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Jahre 1981 hätte gedrängt sehen müssen, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
Der Senat läßt offen, ob der Kläger den von ihm persönlich am 3. Januar 1997 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiter verfolgen will, nachdem sein Bevollmächtigter darauf weder bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch bei ihrer Begründung am 12. März 1997 zurückgekommen ist. Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Zulassung der Revision zu erreichen, im Hinblick auf den oben dargestellten Streitgegenstand keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 165, 153, 73a SGG iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen