Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Verfahrensfehler
Orientierungssatz
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, wenn der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG Anträge auf Anhörung von Sachverständigen nicht wenigstens hilfsweise zu Protokoll hat nehmen lassen. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß diese Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalten worden sind.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 103
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.03.1993; Aktenzeichen L 6 U 4/92) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, ihm wegen seines Arbeitsunfalls vom 11. Juni 1964 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu gewähren (Bescheid vom 8. Februar 1989; Urteile des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 9. Dezember 1991 - S 19 U 43/89 - und des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 29. März 1993 - L 6 U 4/92 -). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verletztenrente zu, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel gemindert sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX RdNr 177 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG aufrechterhaltenen Beweisantrag hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet. In der Beschwerdebegründung heißt es, der Kläger habe sich ausdrücklich auf das Zeugnis seiner Ehefrau bezogen, die jedoch gleichwohl nicht angehört worden sei. Im übrigen habe sich der Kläger zusätzlich auf die Sachverständigenaussagen des ihn behandelnden Arztes Dr. K und des Facharztes Dr. V bezogen. Auch diese Ärzte seien vom LSG nicht angehört worden. Zunächst fehlt diesen Rügen die genaue Bezeichnung, wo, wann und mit welcher Fundstelle in den Gerichtsakten die betreffenden Anträge gestellt worden seien. Darüber hinaus ist entscheidend, daß der Kläger diese Anträge ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG vom 29. März 1993 nicht wenigstens hilfsweise neben seinem Sachantrag durch seinen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten zu Protokoll hat nehmen lassen, so daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats davon auszugehen ist, daß diese Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalten worden sind (s zuletzt den Beschluß des Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BU 2/93 - mwN).
Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Schriftsätze Bezug nimmt, reicht dies für eine formgerechte Beschwerdebegründung nicht aus (s den Beschluß des Senats vom 12. Februar 1993 - 2 BU 202/92 - mwN).
Fundstellen