Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 17.2.2021 hat das LSG Rheinland-Pfalz den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung seiner Regelaltersrente bereits ab Januar 2015 auszusetzen und nicht erst ab April 2019.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25.5.2021 begründet hat.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein entscheidungstragender Rechtssatz oder mehrere derartige Rechtssätze aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 15 ff mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger zeigt nicht anforderungsgerecht auf, dass das LSG einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und selbst rechtliche Maßstäbe entwickelt habe, die von denjenigen in dem von ihm insoweit einzig angeführten Urteil des BSG vom 14.11.2002 (B 13 RJ 39/01 R) abweichen würden. Zum entscheidungserheblichen Sachverhalt teilt er mit, seit März 2004 Regelaltersrente von der Beklagten zu beziehen. Diese habe die Rente zunächst unter Berücksichtigung eines versorgungsausgleichsbedingten Abschlags festgesetzt. 2008 sei seine ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau verstorben, ohne zuvor eine Rente aus dem übertragenen Rentenanrecht bezogen zu haben. Auf seinen Antrag vom März 2019 hin habe die Beklagte die Rentenkürzung beginnend mit dem April 2019 ausgesetzt. Der Kläger begehrt, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zumindest so behandelt zu werden, als habe er den Aussetzungsantrag vier Jahre früher gestellt. Nach seiner Auffassung ist die Beklagte zu einem Hinweis auf sein Antragsrecht nach § 38 Abs 1 Satz 1 iVm § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VersAusglG verpflichtet gewesen. Diese habe Kenntnis vom Versterben seiner früheren Ehefrau gehabt. Wie das LSG auch festgestellt habe, sei es möglich gewesen, die Daten aus dem bei der Beklagten geführten Versichertenkonto der früheren Ehefrau mit den Daten in seinem Versichertenkonto zu verknüpfen, zumal dort die Versicherungsnummer der früheren Ehefrau hinterlegt gewesen sei. Gleichwohl habe das LSG die gegenüber dem Kläger bestehende Hinweispflicht der Beklagten aus § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI nicht als verletzt angesehen. Der Kläger entnimmt dem Berufungsurteil den Satz, "(d)as trotz bestehender Verknüpfung die Möglichkeit des Anspruches des Versicherten nicht ausreicht um eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI zu begründen". Es sei dahingestellt, ob er damit wegen des starken Einzelfallbezugs überhaupt einen abstrakten, dh fallübergreifende Geltung beanspruchenden Rechtssatz anführt, den das LSG vermeintlich aufgestellt habe. Er versäumt es jedenfalls, eine darin seines Erachtens liegende Abweichung von der angeführten BSG-Entscheidung anforderungsgerecht herauszuarbeiten.
Ausgehend von seinen Ausführungen hat das LSG zwar eine Verknüpfung der Datensätze betreffend den Kläger mit denjenigen seiner früheren Ehefrau als technisch möglich angesehen, aber das Bestehen einer speziellen Hinweispflicht verneint. Zur Darlegung einer darin liegenden Divergenz müsste der Kläger einen höchstrichterlichen Rechtssatz benennen, wonach die Möglichkeit, die Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person auszusetzen, als geeigneter Fall iS des § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI anzusehen ist. Zumindest müsste er eine höchstrichterliche Rechtsprechung aufzeigen, derzufolge die spezielle Hinweispflicht schon dann besteht, wenn der mögliche Anspruch sich erst unter Berücksichtigung von Daten im Versichertenkonto eines Dritten beurteilen lässt, eine Verknüpfung der Daten im Versichertenkonto des Versicherten mit denjenigen im Versichertenkonto des Dritten aber technisch möglich ist. Dass das BSG einen solchen Rechtssatz in der Entscheidung vom 14.11.2002 oder an anderer Stelle aufgestellt habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Er führt lediglich den der BSG-Entscheidung vom 14.11.2002 entnommenen Rechtssatz an, wonach der Rentenversicherungsträger die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen solle, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Damit ist aber zunächst nur der Regelungsinhalt des § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI wiedergegeben. Der Kläger wendet sich mit seinem Gesamtvorbringen im Kern gegen die Auffassung des LSG, vorliegend habe kein solcher geeigneter Fall vorgelegen. Auf den darin liegenden Vorhalt, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich eine Revisionszulassung wegen Divergenz aber wie ausgeführt nicht stützen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14685299 |