Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.11.1991) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 1991 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der konfessionslose, verheiratete Kläger ist Vater von vier unterhaltsberechtigten Kindern. Nach Abschluß seines Studiums arbeitete er vom 5. Februar 1985 bis zum 14. Oktober 1988 halbtags (20 Stunden) als wissenschaftlicher Angestellter. In der Zeit vom 15. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 1990 bezog er von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) zunächst Arbeitslosengeld (Alg), dann ab 14. Oktober 1989 Arbeitslosenhilfe (Alhi) und zwischenzeitlich vom 29. Januar bis zum 23. März 1990 Unterhaltsgeld (Uhg).
Der Kläger beanstandete jeweils die Bemessung der Leistungen, insbesondere deshalb, weil trotz seiner Konfessionslosigkeit ein pauschaler Kirchensteuerabzug erfolgt sei und nicht sämtliche seiner Kinder berücksichtigt worden seien. § 136 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), § 44 Abs 2 und 3 AFG sowie § 111 Abs 2 AFG seien verfassungswidrig.
Die Klage gegen die die Gewährung von Alg betreffenden Bescheide der BA blieb erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat die vom Sozialgericht nicht zugelassene Berufung des Klägers im Hinblick auf § 147 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ (alter Fassung) als unzulässig verworfen. Die Klagen gegen die die Gewährung von Alhi und Uhg betreffenden Bescheide, die das LSG gemäß § 96 SGG als Gegenstand des Verfahrens erachtete, hat es als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen (Urteil vom 6. November 1991).
Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 3 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, daß Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) deshalb verletzt sei, weil ihm der Rechtsweg verkürzt worden sei. Die Voraussetzungen des § 96 SGG hätten nämlich für die Einbeziehung der Alhi und Uhg betreffenden Bescheide in das vor dem LSG anhängige gerichtliche Verfahren nicht vorgelegen. Damit sei er zu Unrecht des erstinstanzlichen Verfahrens und damit auch des zuständigen gesetzlichen Richters verloren gegangen. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör infolge unzulässiger Mandatserweiterung für die von ihm lediglich für das Alg-Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte verletzt worden. Außerdem hätte das LSG das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die dort anhängige Streitsache, ob die fiktive Einbehaltung von Kirchensteuern auch bei konfessionslosen Arbeitslosen im Rahmen des § 111 Abs 1 und 2 AFG verfassungsgemäß sei, aussetzen müssen.
Diese Rügen könnten nur dann zum Erfolg führen, wenn der Kläger einen Verfahrensmangel des LSG, auf dem das Urteil beruhen kann, hinreichend bezeichnet hätte und ein Mangel auch tatsächlich vorläge (§§ 160a Abs 2 Satz 3, 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Daran fehlt es hier. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu § 153 Abs 1, § 96 Abs 1 SGG entschieden, daß letztere Vorschrift im Hinblick auf eine sinnvolle Prozeßökonomie über ihren unmittelbaren Wortsinn hinaus weit auszulegen ist und alle Verwaltungsakte erfaßt, die wenigstens den Streitstoff des bereits anhängigen Rechtsstreits beeinflussen bzw berühren, so daß immerhin ein innerer Zusammenhang besteht. Damit sollen in einem einzigen schnellen und zweckmäßigen Verfahren divergierende Gerichtsentscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr 13; BSGE 45, 49, 50 ff = SozR 1500 § 96 Nr 6; BSGE 47, 201, 202 ff = SozR 1500 § 96 Nr 14). Dies gilt insbesondere auch bei verschiedenen Ansprüchen, die derart voneinander abhängig sind, daß der eine präjudiziell für den anderen ist, wie es zB bei der Anschluß-Alhi im Verhältnis zum zuvor rechtmäßig bezogenen Alg der Fall ist (vgl dazu im einzelnen BSGE 47, 241 ff = SozR 4100 § 134 Nr 11). Der Kläger hat nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg Anschluß-Alhi und zwischenzeitlich auch Uhg bezogen. Streitstoff war stets die Bemessung im Hinblick auf den nach §§ 136 Abs 3 Satz 2 und 44 Abs 2c Satz 2 AFG entsprechend geltenden § 111 Abs 2 Sätze 2 bis 6 AFG. Waren danach Gegenstand des Berufungsverfahrens gemäß § 153 Abs 1, § 96 SGG auch die Alhi und das Uhg betreffenden Bescheide der BA, hat der Kläger keine Verfahrensmängel dargelegt, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann. Insbesondere ist ihm als Folge der Einbeziehung der genannten Bescheide als Klage im Rahmen des Berufungsverfahrens der gesetzliche Richter nicht entzogen worden.
Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 GG) hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan, denn dafür hätte er im einzelnen darlegen müssen, welches Vorbringen durch den von seinen Prozeßbevollmächtigten erklärten Verzicht auf die mündliche Verhandlung des Rechtsstreits verhindert worden ist (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 233 mwN). Dazu fehlt es an jeglichen Ausführungen.
Schließlich fehlt es auch an hinreichenden Ausführungen des Klägers dazu, daß das LSG das Verfahren hätte aussetzen müssen. Nach dem hier allein einschlägigen § 114 Abs 2 SGG kann das Gericht, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Norm – hier § 111 Abs 2 Nr 2 AFG – ist kein „Rechtsverhältnis” iS des § 114 Abs 2 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 114 Nr 3 mwN). Darlegungen des Klägers dazu, daß hier ein Fall vorliegt, der über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zur Anordnung der Aussetzung durch das LSG hätte führen müssen, obwohl das LSG die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht teilte, fehlen indessen, so daß der Kläger insoweit einen Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet hat.
Dazu, daß der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe, hat der Kläger ausgeführt: §§ 136 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und 3 und 44 Abs 2 und 3 AFG iVm § 111 Abs 2 Nrn 2 bis 6 AFG verstießen gegen Art 3 und 6 GG. Bei der Bemessung dieser Leistungen werde lediglich unterschieden, ob kein Kind oder überhaupt ein Kind vorhanden sei. Erforderlich sei aber, daß die gesamte Anzahl vorhandener Kinder bei der Bemessung berücksichtigt werde. Denn § 11a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sei ebenfalls verfassungswidrig. Die typisierende Einteilung des § 111 Abs 2 in verschiedene Leistungsklassen iVm der in §§ 136 Abs 1 und 44 Abs 2 AFG festgelegten prozentualen Höhe von Alhi und Uhg verletze wegen ungleicher Behandlung von Arbeitslosen mit mehreren Kindern, die der Leistungsgruppe C zuzuordnen seien, wegen des stets erfolgenden pauschalen Lohnsteuerabzugs auch dann, wenn wegen der Kinderzahl steuerrechtlich vom Arbeitseinkommen keine Lohnsteuern zu entrichten seien, das Gleichheitsgebot des Art 3 GG sowie Art 6 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip. Damit hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in gebotener Weise dargelegt.
In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, daß die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem Grundgesetz die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen kann (Kummer aaO RdNr 145 unter Hinweis auf BSGE 40, 158 und BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 57 und 448.3 § 7 USG Nr 1). Grundsätzliche Bedeutung hat aber auch eine derartige Rechtssache nur dann, wenn der vorliegende Einzelfall eine Rechtsfrage aufwirft, die über diesen Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung bedürftig ist (Kummer aaO RdNr 106). Der Beschwerdeführer muß anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, und weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage Zweifel, muß die Beschwerde im einzelnen darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 59).
Diesen im vorliegenden Fall zu stellenden Anforderungen entsprechen die Darlegungen des Klägers nicht. Zweifelhaft ist nämlich, ob die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit der Bemessung von Alhi und Uhg noch der Klärung bedarf. Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 8. März 1983 – 1 BvL 21/80 – (BVerfGE 63, 255 = SozR 4100 § 111 Nr 6) und vom 12. Oktober 1983 – 1 BvR 1596/82 – ≪Dreierausschuß≫ (SozR 4100 § 111 Nr 7) die Anknüpfung der Leistungsbemessung an das Lohnsteuersystem in § 111 Abs 2 AFG in der Fassung des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) – die Fassung ist praktisch unverändert geblieben – als typisierende Regelung bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade bei der Arbeitslosenversicherung auftreten, für verfassungsgemäß erachtet. Es hat herausgestellt,
daß sich aus Art 3 Abs 1 GG nicht herleiten lasse, daß Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind oder kinderbedingte Steuererleichterungen sich auf die Bemessung von Alg auswirken müßten. Bei dieser Sachlage wären Darlegungen im einzelnen dazu erforderlich gewesen, daß nach Funktion und Zweck von Alg (Alhi und Uhg) als typisierende Lohnersatzregelungen, wie sie der Gesetzgeber in dem hier in Betracht kommenden § 111 Abs 2 Nr 1c AFG unter Anknüpfung an die Lohnsteuerklasse 3 ohne Kinderfreibetrag iVm dem jeweiligen Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§§ 44 Abs 2, 136 Abs 1 AFG) nicht als typisierende Regelungen hingenommen werden können. Dazu hätte es Angaben dazu bedurft, warum gerade durch Leistungsvorschriften des AFG eine weitere Unterscheidung von Arbeitslosen im Hinblick auf die Anzahl ihrer Kinder geboten gewesen wäre. Denn nicht ausreichend ist insoweit die Behauptung des Klägers, § 11a BKGG sei verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG (E 82, 60 bis 105 = SozR 3-5870 § 10 BKGG Nr 1), auf die sich der Kläger bezieht, gibt dafür jedenfalls nichts her. Sie betrifft §§ 10 Abs 2 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1985, und 11 Abs 1 BKGG (Fassung 20. Dezember 1982), nicht jedoch die nach § 11a BKGG vorgesehene Ausgleichszahlung zum Kindergeld. Der Kläger hätte sich deshalb mit der Tatsache, daß Kinderfreibeträge zwar bei der Festsetzung der Leistungssätze nach § 111 Abs 2 AFG nicht berücksichtigt werden, aber für Arbeitslose, die steuerlich Kinderfreibeträge nicht voll nutzen können, nach § 11a BKGG durch einen Zuschlag zum Kindergeld ein Ausgleich vorgesehen ist, auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es gänzlich. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich allgemeine Forderungen zum familiären Lastenausgleich bei Vorhandensein von Kindern wiedergegeben. Warum nach dem Zweck der Gewährung von Alg (Alhi, Uhg) unter Berücksichtigung der gesetzesgeschichtlichen Entwicklung dieser Vorschriften die vorhandene typisierende Regelung im AFG gegen Art 3 Abs 1 oder Art 6 GG verstoßen soll, hat er hingegen nicht dargetan. Denn dazu wären Darlegungen erforderlich gewesen, denen zu folgen sich steuerliche Vergünstigungen für Kinder bei der Bemessung von Alg (Alhi, Uhg) in den hier streitigen Normen des AFG und nicht etwa in ergänzenden anderen Vorschriften niederschlagen müssen. Nach der ursprünglichen Fassung des AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) wurde Alg gemäß §§ 111, 113 AFG (ähnlich Alhi gemäß § 136 Abs 1 AFG) in Form eines Hauptbetrages und eines Familienzuschlags, ua für jedes Kind, für das der Arbeitslose nach § 32 Abs 2 Einkommensteuergesetz einen Kinderfreibetrag zu beanspruchen hatte, geleistet. Nach Fortfall des Familienzuschlags aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des Einkommensteuerrechts und des Kindergeldrechts ab 1. Januar 1975 durch das Einkommensteuer-Reformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I 1769) und das Einführungsgesetz zum Einkommensteuer-Reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl I 3656) sollte die Mehrbelastung von Familien mit Kindern nicht durch die Leistungen der BA für Arbeitslose, sondern allein durch das neu eingeführte Kindergeld ausgeglichen werden (vgl Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 7/2722 zu Art 23). Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532, 1556) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1984 anläßlich der allgemeinen Herabsetzung von Alg, Alhi, Uhg usw für Arbeitslose mit Kindern bestimmt, daß der bisherige Prozentsatz des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts unverändert erhalten bleibe, um den besonderen Belastungen durch Kinder Rechnung zu tragen und weil das Kindergeld die Belastungen nur teilweise ausgleiche (vgl Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 10/335). Dabei wurde – wie bei der derzeit geltenden Regelung – auf „mindestens ein Kind” abgestellt. Das BSG ist seither von der Verfassungsmäßigkeit dieser insoweit im Kern unverändert gebliebenen Regelung ausgegangen (vgl BSGE 65, 214 = SozR 4100 § 111 Nr 10) und hat mit dem BVerfG (E 63, 255) angenommen, daß die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder (dort in Ausbildung) sich nicht beim Alg (Alhi) niederschlagen müßten.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, woraus sich eine dem Gleichheitsgebot zuwiderlaufende Ungleichbehandlung von Arbeitslosen mit mehreren Kindern unter Beachtung der zulässigen Typisierung von gesetzlichen Regelungen zur Ordnung von Massenerscheinungen in den von ihm genannten Vorschriften des AFG ergeben soll. Seine Ausführungen, die gesetzliche Unterscheidung lediglich zwischen Arbeitslosen mit Kind und solchen ohne Kinder begründe bereits die Ungleichheit iS des Art 3 Abs 1 GG, reichen dafür nicht aus.
Soweit der Kläger hier neben Art 3 Abs 1 GG auch auf Art 6 GG als Prüfungsmaßstab für die behauptete Verfassungswidrigkeit der von ihm genannten Vorschriften des AFG hinweist, fehlen auch dazu substantiierte Darlegungen.
Dies gilt schließlich auch für die schlichte Behauptung, daß die Einberechnung von Kirchensteuern bei der Bemessung der von ihm bezogenen Leistungen für ihn als konfessionslosen Arbeitslosen (§ 111 Abs 2 Nr 2 AFG) verfassungswidrig sei. Dazu hätte es wenigstens einer Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des BSG – 7 S 3/83 – zu dem beim BVerfG anhängigen Vorlagebeschluß des Hessischen LSG vom 30. Januar 1985 – 1 BvL 8/85 – bedurft. Der Kläger hat keine Vorschrift des Grundgesetzes genannt, die es dem Gesetzgeber verböte, kirchenangehörigen und kirchenfremden Arbeitslosen gleich hohe Leistungen zu gewähren, zumal auch bei den Beiträgen nicht danach unterschieden wird, ob der Arbeitnehmer einer Kirche angehört oder nicht. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, daß die Rechtsfrage beim BVerfG anhängig sei, belegt für sich allein noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der insoweit in seinem Fall zu behandelnden Rechtsfragen.
Der Nichtzulassungsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen