Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 12.04.2021; Aktenzeichen S 48 SO 92/21 ER)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.06.2021; Aktenzeichen L 9 SO 200/21 B ER)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 28.06.2021; Aktenzeichen L 9 SO 237/21 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2021 - L 9 SO 200/21 B ER und L 9 SO 237/21 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 28.6.2021). Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt PKH.

Die sinngemäße Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG), anfechtbar (§ 177 SGG).

Dem Antragsteller steht auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14755156

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