Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 14.06.2022; Aktenzeichen S 19 KR 387/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.09.2023; Aktenzeichen L 9 KR 257/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die rückwirkende Stornierung einer Familienversicherung und der sich anschließenden freiwilligen Krankenversicherung des Klägers bei der Beklagten zu 1.
Der 1956 geborene Kläger ist Schuhmacher. Er war privat krankenversichert. Nach der Heirat mit seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau meldete er sein Gewerbe zum 31.1.2018 beim Gewerbeamt ab. Die Löschung aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer veranlasste er nicht. Die Beklagte zu 1. bestätigte mit Schreiben vom 26.12.2017, dass der Kläger ab dem 1.2.2018 über seine Ehefrau familienversichert sei. Nach der Wiederanmeldung seines Gewerbes am 2.2.2018 beantragte er am 5.2.2018 die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 1. als selbstständiger Schuhmacher. Die Beklagte zu 1. bestätigte einen Mitgliedschaftsbeginn zum 5.2.2018 und setzte vorläufig - auch im Namen der Beklagten zu 2. - Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung fest(Bescheid vom 26.2.2018) . Nach Anhörung des Klägers "stornierte" die Beklagte zu 1. die vom 1. bis zum 4.2.2018 durchgeführte Familienversicherung sowie die ab dem 5.2.2018 durchgeführte freiwillige Versicherung; den Beitragsbescheid vom 26.2.2018 hob sie auf(Bescheide vom 20.3.2018 und 30.5.2018; Widerspruchsbescheid vom 13.7.2018) . Die Beklagte zu 1. führte bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache die freiwillige Mitgliedschaft unter Vorbehalt weiter durch(Bescheid vom 31.8.2018) . Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft bei den Beklagten zum 31.7.2019.
Das SG hat die Bescheide mangels Ermessensbetätigung aufgehoben(Gerichtsbescheid vom 14.6.2022). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei der "Stornierung" handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Familienversicherung sei wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Das Gewerbe sei nur zum Schein ab- und wieder angemeldet worden(Urteil vom 4.9.2023) . Mit seiner am 31.10.2023 beim BSG eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.9.2023 zugestellten Urteil des LSG. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt.
II
Unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) hinsichtlich der Beschwerdefrist ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat(vglBSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 undBSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN) . Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger behauptet, das angefochtene Urteil stehe im Gegensatz zu diversen Entscheidungen der Obergerichte(ua Bayerisches LSG Urteil vom 16.9.1998 - L 13 RA 36/97 - juris) und des BSG(ua Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96 - juris) . Hierdurch legt er eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht hinreichend dar. Die in Bezug genommenen Obergerichte gehören schon nicht zu den divergenzfähigen Gerichten. Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des BSG legt der Kläger - anders als erforderlich - keine Abweichung im Grundsätzlichen dar. Er macht lediglich vermeintliche konkrete Rechtsanwendungsfehler des LSG insbesondere im Zusammenhang mit§ 45 SGB X geltend. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen(vglBSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) .
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16526324 |