Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft und die Beitragspflichtigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten streitig (Bescheid vom 11. Mai 1992 idF des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 1993; klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 2. August 1994 sowie die Berufung zurückweisender Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 13. Mai 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei als Unternehmer und Mitgesellschafter der Firma S. … & P. GbR Mitglied der Beklagten geworden. Mit Eröffnung des Unternehmens sei die Unternehmerversicherung des Klägers in Kraft getreten und die Gesellschafter seien ab diesem Zeitpunkt ins Unternehmerverzeichnis einzutragen gewesen. Damit sei die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen, Beitragsvorschüsse zu fordern, die der Höhe nach nicht im Streit seien. Der Kläger hafte gesamt-schuldnerisch bis zum Abschluß des Geschäftsjahres, indem er die Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen angezeigt habe.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerdebegründung.
Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39). Grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig ist eine Rechtfrage, wenn sie höchstrichterlich bereits beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65; Krasney/Udsching aaO IX RdNr 65). Dies muß substantiiert vorgetragen werden (BSG SozR aaO). Will der Beschwerdeführer dementsprechend die grundsätzliche Bedeutung einer vom BSG bereits beantworteten Rechtsfrage geltend machen, so hat er zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache vorzutragen, ob und von welcher Seite der bisherigen Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden ist und welche Einwendungen gegen sie vorgebracht worden sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 sowie Beschluß des Senats vom 22. Juni 1993 – 2 BU 12/93 –). Dabei ist dies nicht lediglich zu behaupten, sondern es sind zumindest wesentliche Fundstellen aufzuzeigen, aus denen sich nicht nur ein vereinzelter Widerspruch ergibt (Krasney/Udsching aaO IX RdNr 185). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsfrage, ob das Rechtsinstitut der Haftung aus Rechtsschein aufgrund eines zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrags auch im Sozialversicherungsrecht anwendbar ist, ist durch das BSG geklärt. In seinem Urteil vom 12. November 1986 (BSGE 61, 15 ff) hat das BSG entschieden, daß als Mitunternehmer für Beitragsforderungen der Berufsgenossenschaft jedenfalls nach dem Grundsatz des Rechtsscheins haftet, wer sich unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrags als Mitgesellschafter in die Handwerksrolle eintragen läßt. Ob und von welcher Seite dieser eingehend begründeten Entscheidung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen worden ist und welche Einwendungen und neue Argumente gegen sie vorgebracht worden sind, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer meint zwar, das LSG habe die in der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unbestrittenen Grundvoraussetzungen der Rechtsscheinhaftung bzw die einen Rechtsschein begründenden Umstände erkennbar übergangen, nicht geprüft und bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt oder aber rechtsfehlerhaft angewandt; er hat aber nicht eine wesentliche Fundstelle aufgezeigt, aus der sich Widerspruch zu den in der oa Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätzen einer Haftung aus Rechtsschein aufgrund eines zum Schein geschlossenen Gesellschaftsvertrags ergibt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen