Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 27.2.2018 hat das LSG Baden-Württemberg eine Befreiung des als Rechtsanwalt und Steuerberater niedergelassenen Klägers von der Versicherungspflicht als angestellter Hochschullehrer in der Zeit vom 1.9.2014 bis 31.8.2016 abgelehnt und die Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4.5.2018 (eingegangen per Telefax am selben Tag) hat der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde begründet und zur weiteren Begründung des Zulassungsgrundes der Divergenz eine Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4.6.2018 beantragt. Mit Schreiben vom 1.8.2018 hat die Berichterstatterin dem Kläger mitgeteilt, dass der Antrag auf Fristverlängerung übersehen worden war und ihm Gelegenheit gegeben, die Nichtzulassungsbeschwerde weiter zu begründen sowie einen Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht zu stellen. Ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses hat der Kläger dieses Schreiben am 10.8.2018 erhalten. Mit Schriftsatz vom 13.9.2018 (eingegangen per Telefax am selben Tag) hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Nichtzulassungsbeschwerde zur Rüge der Divergenz begründet. Da sich der Kläger vom 6.8.2018 bis 7.9.2018 im Urlaub befunden habe, habe er erst am 10.9.2019 von dem Schreiben des Gerichts Kenntnis nehmen können.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, zwischen den Beteiligten sei streitig, ob die Beklagte ihn als Steuerberater hinsichtlich seiner Tätigkeit als Hochschullehrer von der Versicherungspflicht befreien muss. Die "streitgegenständliche Frage" habe aufgrund einer Vielzahl von Betroffenen über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Bedeutung und sei nach dem durch die gesetzliche Regelung für Syndikus-Anwälte erfolgten "tiefgreifenden Systemwechsel" neu zu entscheiden. Der Kläger formuliert damit schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Es gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Auch enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage sogar dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Eine Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung findet in der Beschwerdebegründung nicht statt. Allein die nicht weiter erläuterte Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG (zur Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI vgl Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8) in einem "ähnlich gelagerten Fall" mit dem Hinweis, es bedürfe aufgrund der zwischenzeitlichen Fortentwicklung des Rechts einer "Neupositionierung des Gerichts zur Rechtsfortbildung", ist nicht ausreichend.
2. Auch soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die mit Schriftsatz vom 13.9.2018 (eingegangen per Telefax am selben Tag) nachgeholte Begründung erfolgte schon nicht fristgerecht iS von § 160a Abs 2 SGG. Dem Kläger war insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu aa). Die Beschwerdebegründung genügt im Übrigen auch nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Divergenz und war auch aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen (dazu bb).
aa) Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist; in solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 1 KR 54/18 B - Juris RdNr 7 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 11 RdNr 18; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - Juris RdNr 5). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (stRspr, vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 26.2.2008 - 1 BvR 2327/07 - Juris RdNr 22; BVerfGE 110, 339, 342 = SozR 4-1500 § 67 Nr 2 RdNr 11).
Wäre der mit Schriftsatz vom 4.5.2018 rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht übersehen worden, hätte der Vorsitzende die Frist - wie beantragt - bis zum 6.6.2018 verlängern und der Kläger nach entsprechender Mitteilung reagieren, dh die weitere Beschwerdebegründung fristgerecht nachreichen können. Mit Erhalt des Schreibens vom 1.8.2018 und der Mitteilung, dass der Antrag auf Verlängerung der Frist zur weiteren Begründung des Zulassungsgrundes der Divergenz übersehen worden war und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kam, war jedoch am 10.8.2018 das Hindernis iS von § 67 Abs 2 S 1 SGG weggefallen. Der Kläger hat daraufhin nicht innerhalb eines weiteren Monats (§ 67 Abs 2 S 1 und 3 SGG), dh bis zum 10.9.2018 die Beschwerdebegründung nachgeholt. Die weitere Begründung mit Schriftsatz vom 13.9.2018 (eingegangen per Telefax am selben Tag) kam zu spät. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar auch in die Frist des § 67 Abs 2 SGG in Betracht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 67 RdNr 2a). Ungeachtet der hohen Anforderungen an die anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Fristwahrung (vgl dazu die Übersicht bei Keller, aaO, § 67 RdNr 9 ff) und der Notwendigkeit, für eine Vertretung bei urlaubsbedingter Abwesenheit zu sorgen (vgl Keller, aaO, § 67 RdNr 7), war der Kläger schon deshalb nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist des § 67 Abs 2 SGG einzuhalten, weil er in der vorliegenden Empfangsbestätigung mit seiner Unterschrift den Erhalt des gerichtlichen Schreibens bereits am 10.8.2018 bestätigt hat. Dies steht im Widerspruch zu seinem Vortrag, er habe aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erst am 10.9.2018 von dem Schreiben des Gerichts Kenntnis nehmen können. Darüber hinaus wäre eine Begründung auch im Anschluss an den - nach eigenen Angaben bereits am 7.9.2018 beendeten - Urlaub noch fristgerecht, dh bis zum Ablauf des 10.9.2018 möglich gewesen.
bb) Die Beschwerdebegründung genügt im Übrigen auch nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Divergenz nach § 160a Abs 2 S 3 SGG.
Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass der angefochtene Beschluss auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger trägt in seinem Schreiben vom 13.9.2018 zunächst vor, der Grundgedanke des angegriffenen Berufungsurteils stehe im Widerspruch zu dem Beschluss des BSG vom 7.3.2018 (B 5 RE 3/17 R). Daraus ergebe sich der Rechtssatz,
"dass eine Tätigkeit unabhängig von dem konkreten Arbeitsverhältnis befreit bleibt, sofern der zugrundeliegende Bescheid keine entsprechende Beschränkung auf ein konkretes Arbeitsverhältnis ausspricht."
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aus der zitierten Entscheidung des BSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz hinreichend konkret und zutreffend extrahiert hat. Jedenfalls stellt er dem "Rechtssatz" des BSG keinen abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber. Der Kläger führt in seinem Schriftsatz vom 13.9.2018 aus, das LSG gehe mit keinem Wort darauf ein, ob die Lehrtätigkeit des Klägers aufgrund "des bereits bestehenden Bescheides vom 23.12.2002 befreit sein könne" und die vermeintlich unzutreffende Erkenntnis des LSG ("Der Kläger ist für die versicherungspflichtige Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer bei der Beigeladenen nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit.") sei der "Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung". Damit rügt der Kläger unter Hinweis auf das zitierte Urteil des BSG eine unvollständige Prüfung und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verneint habe. Ob das LSG die Sache richtig entschieden hat, ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Die Beschwerdebegründung genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 160a Abs 2 S 3 SGG, soweit der Kläger einen Widerspruch zu den Urteilen des BSG vom 7.12.2017 (B 5 RE 10/16 R) und vom 22.3.2018 (B 5 RE 5/16 R) vorträgt. Das BSG habe festgestellt,
"dass die Befreiung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sich nach den versorgungs- und kammerrechtlichen Normen richtet."
Nach diesem allgemeingültigen Rechtssatz seien Freiberufler von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, selbst wenn sie keine Tätigkeiten aus dem Kernbereich des freien Berufes ausübten, aber Kammermitglieder seien und keine berufsfremde Tätigkeit ausübten. Dagegen habe das LSG festgestellt, "eine Nebentätigkeit als Hochschullehrer könne den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllen". Es kann erneut dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen tragenden abstrakten Rechtssatz hinreichend konkret und zutreffend dargelegt hat. Der Kläger begründet den von ihm behaupteten "Widerspruch" jedenfalls nicht weiter. Woraus sich eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72) ergeben soll, bleibt offen.
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Mit seinem Vorbringen, das LSG habe sich mit vier näher bezeichneten Argumenten des Klägers nicht "oder nicht ernsthaft auseinandergesetzt" und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, ist kein Verfahrensmangel ausreichend bezeichnet. Eine Verletzung von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller, aaO, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Der Kläger verweist dazu auf seinen schriftsätzlichen Vortrag (zuletzt vor dem LSG in der Berufungsschrift und mit Schriftsatz vom 22.2.2017). Weder sein Vorbringen, das LSG habe zwar Art 3 GG "erwähnt", bleibe jedoch bei einer "floskelhaften Aussage" noch der Vortrag, das LSG gehe von einer "falschen" Annahme (hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft) aus, es habe "keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, die Norm auszulegen" und sich schließlich seinem Argument der teleologischen Gesetzesauslegung mit keiner Silbe gewidmet, vermag indessen einen Gehörsverstoß zu begründen. Dass den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt wurde, genügt dafür nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch dass seiner Rechtsansicht gefolgt wird (vgl BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 4.5.2018 als Verfahrensmangel geltend macht, die Annahme des LSG, seine Tätigkeit als Hochschullehrer ziehe für sich alleine auch keine Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberater- oder Rechtsanwaltskammer nach sich, sei "falsch", das LSG verkenne Ursache und Wirkung sowie die "wahre Rechtslage", das Urteil beruhe auf "dieser Fehleinschätzung" und das LSG habe den Wortlaut von § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI - entgegen den Ausführungen des Klägers - nicht richtig ausgelegt sowie sich auf Urteile zur alten Rechtslage bezogen, rügt er, dass das LSG die Sache nicht richtig entschieden habe. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Auch mit seinem Vortrag, jedenfalls liege "ein Verstoß gegen § 128 SGG vor", ist kein Verfahrensmangel nach § 160a Abs 2 S 3 SGG hinreichend bezeichnet. Sollte der Kläger damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG geltend machen wollen, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde schon nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ausdrücklich nicht gestützt werden. Auch zur Bezeichnung einer Verletzung von § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG oder § 128 Abs 2 SGG fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichem weiteren Vortrag.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12409408 |