Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.09.2017; Aktenzeichen L 4 R 432/17)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 23.01.2017; Aktenzeichen S 15 R 3426/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat sich mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten, hier am 28.9.2017 eingegangenen Schreiben vom 27.9.2017 gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.9.2017 (zugestellt am 27.9.2017) gewandt und ausgeführt, hiermit werde Beschwerde eingelegt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.10.2017 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 iVm § 64 Abs 3 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der vorinstanzlichen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Senats vom 29.9.2017 nochmals ausdrücklich hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11385799

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