Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarztrecht. Bedarfsunabhängige Zulassung. Härte- und Bestandsschutzregelung nach § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3 SGB V. Überschreitung der Vorlagefrist des § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 SGB V. Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei auslaufendem oder ausgelaufenem Recht
Orientierungssatz
1. Eine Rechtsfrage zur Überschreitung der durch § 95 Abs 10 S 1 Nr 2 SGB 5 gesetzten Frist eignet sich nicht für eine grundsätzliche Beantwortung, weil nur auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht betroffen ist.
2. Die Härte- und Bestandsschutzregelung des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 kommt nur demjenigen zu Gute, der an dem Ort, für den er die bedarfsunabhängige Zulassung begehrt, bereits im sog Zeitfenster eine Praxis betrieben hat (vgl zB BSG vom 8.11.2000 - B 6 KA 52/00 R = BSGE 87, 158, 164f, 170f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25).
3. Diese Auslegung ergibt sich aus der Funktion dieser Ausnahmebestimmung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art 14 Abs 1 GG, der eine Ausnahme von der sonst nur möglichen bedarfsabhängigen Zulassung nur für denjenigen gebietet, der schon eine Praxis in schützenswertem Umfang hat.
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 25.5.2005 - 1 BvR 893/05).
Normenkette
SGB 5 § 95 Abs. 10 S. 1 Nrn. 2-3; GG Art. 14 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen L 3 KA 501/03) |
SG Hannover (Entscheidung vom 29.10.2003; Aktenzeichen S 16 KA 62/02) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin.
Die 1955 geborene Klägerin behandelte in eigener Praxis Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, zunächst bis 1993 in U., dann bis 1998 in P., verzog dann aber wieder nach U. und betrieb hier wieder eine psychotherapeutische Praxis. Sie rechnete damit, hier trotz der ab 1999 zu erwartenden Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung eine Zulassung zu erhalten, weil sie nach ihren Angaben von Mitarbeitern der Zulassungsgremien die mündliche Auskunft erhalten hatte, dass die erforderliche Teilnahme im Sinne des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch an anderem Ort absolviert sein könne. Sie gab ihren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung am Abend des 30. Dezember 1998 als Päckchen zur Post, das am 4. Januar 1999 (Montag) beim Zulassungsausschuss einging.
Der Zulassungs- und der beklagte Berufungsausschuss lehnten ihren Zulassungsantrag unter anderem wegen Fehlens der Approbationsurkunde ab. Ihre Klage zum Sozialgericht ist wegen Versäumung der Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde (bis 31. März 1999) erfolglos geblieben. Sie hatte diese nachgereicht, nachdem sie sie - nach Einreichung weiterer mehrfach angeforderter Unterlagen im Herbst 2001 - von der Approbationsbehörde mit Datum vom 10. Dezember 2001 erhalten hatte.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zum einen habe sie die Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde bis zum 31. März 1999 nicht eingehalten, diese nämlich erst mehr als 2 1/2 Jahre später eingereicht. Wiedereinsetzung sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich möglich. Bei einer Fristversäumung um mehr als ein Jahr könne sie aber nur bei Verhinderung durch höhere Gewalt gewährt werden. Zudem fehle die Entschuldbarkeit der Fristversäumnis. Dafür reiche nicht die interne Mitteilung vom Zulassungsausschuss an den beklagten Berufungsausschuss, dass das Verfahren längere Zeit aus "humanen Gründen" geruht habe. Zum anderen stehe ihrer Zulassung entgegen, dass sie im sog Zeitfenster (Juni 1994 bis Juni 1997) ihre Praxis nicht in U. betrieben habe. § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V solle im Sinne einer Bestandsschutzregelung denjenigen schützen, der im Zeitfenster bereits an dem Ort, für den er die bedarfsunabhängige Zulassung begehre, eine Praxis in schützenswertem Umfang betrieben habe; ihm werde eine Ausnahme von der sonst nur möglichen bedarfsabhängigen Zulassung ermöglicht. Die Klägerin indessen habe damals nicht in U., sondern in P. praktiziert. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus den von ihr geltend gemachten mündlichen - möglicherweise fehlerhaften - Beratungen durch Mitarbeiterinnen der Kassenärztlichen Vereinigung bzw der Zulassungsgremien; nur schriftliche Zusicherungen seien verbindlich.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG macht die Klägerin für beide vom LSG gegebene Begründungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Ihr Vorbringen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), entspricht zwar den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Ihre Beschwerde ist mithin zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn nicht alle Erfordernisse für die Revisionszulassung sind erfüllt. Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; Nr 30 S 57 f mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f). Für die Bedeutung über den Einzelfall hinaus muss eine Rechtsfrage zur Beantwortung anstehen, die über diesen Fall hinaus bedeutsam ist; es muss erkennbar sein, dass eine generalisierende Beantwortung von grundsätzlicher Bedeutung möglich ist. Bei Rechtsfragen, die lediglich auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht betreffen, ist zusätzlich zu beachten, dass eine grundsätzliche Bedeutung nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen anerkannt werden kann. Entweder muss noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des auslaufenden bzw ausgelaufenen Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; ebenso zB Senatsbeschlüsse vom 5. November 2003 - B 6 KA 69/03 B - mwN, vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 13/04 R, 14/04 R, 15/04 R, 16/04 R, 17/04 R -, jeweils unter 2., und vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 71/04 B -).
Für eine Revisionszulassung müssten diese Voraussetzungen bezogen auf beide vom LSG gegebene Begründungen (Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde versäumt und kein Praxisbetrieb am Ort der begehrten Zulassung schon im sog Zeitfenster) erfüllt sein. Denn wenn ein Berufungsurteil (bzw -beschluss) auf mehrere Begründungen gestützt ist, kann sich eine Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nur ergeben, wenn alle diese Begründungen mit einer Grundsatzrüge (oder mit einer Divergenz- oder Verfahrensrüge) angegriffen werden (vgl zB BSG, Beschlüsse vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 54/00 B -, vom 13. November 2002 - B 6 KA 47/02 B -, vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 18/02 R -, vom 22. Januar 2004 - B 6 KA 111/03 B -, vom 6. Mai 2004 - B 6 KA 77/03 B -, vom 3. Juni 2004 - B 6 KA 20/04 B -, vom 13. Juli 2004 - B 6 KA 19/04 B - und vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 50/04 B -; vgl ferner - mit weiteren Rspr-Angaben - Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, Kapitel IX RdNr 51, 69, 188, 199). Daran fehlt es. Die von der Klägerin erhobenen Grundsatzrügen können nicht einmal eine der das Urteil des LSG tragenden Gründe in Frage stellen. Sie sind weder gegenüber der Begründung des LSG, die Klägerin habe die Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde versäumt, noch gegenüber den Ausführungen des LSG, sie habe keinen Praxisbetrieb am Ort der begehrten Zulassung schon im sog Zeitfenster aufzuweisen, erfolgreich.
1. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den Ausführungen im Berufungsurteil, sie habe die Approbationsurkunde nicht fristgerecht eingereicht, eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, formuliert sie als Rechtsfrage - sinngemäß -, ob einem Anspruchsteller bei einer Voraussetzung, für deren Nachholung das Verfahren ruhte, eine Fristversäumnis entgegengehalten werden könne.
Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Für ihre Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn die Antwort auf sie ergibt sich ohne Weiteres aus den unterschiedlichen, für das Ruhen eines Verfahrens und für Fristversäumnisse geltenden Regelungen. Die Befugnis, das Ruhen eines Verfahrens hinzunehmen, und die Möglichkeit, eine Fristüberschreitung zu akzeptieren, sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen unterschiedlich und deshalb voneinander unabhängig. Behörden haben eine weitgehende Befugnis, Verwaltungsverfahren ruhen zu lassen. Demgegenüber sind die Möglichkeiten, eine Fristüberschreitung als unschädlich anzusehen, begrenzt; bei gesetzlichen Fristen iS des § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu beachten (zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Fristen des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 2 SGB V s BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 3 RdNr 12). Deshalb kann nicht schon daraus, dass eine Behörde einen vorübergehenden Verfahrensstillstand hinnimmt - hier nach der vom LSG und von der Klägerin zitierten Zusammenstellung vom 4. Dezember 2001: "aus humanen Gründen" -, nicht gefolgert werden, die Überschreitung der Frist werde auch akzeptiert bzw müsse akzeptiert werden. Ob in einem Einzelfall einmal der Zusammenhang so eng sein kann, dass die Fristüberschreitung die Anerkennung der Unschädlichkeit der Fristüberschreitung impliziert, kann nur anhand der Umstände des konkreten Falles beantwortet werden. Die Möglichkeit einer generalisierenden Antwort im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage zur Überschreitung der durch § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 2 SGB V gesetzten Frist eignet sich zudem deshalb nicht für eine grundsätzliche Beantwortung, weil nur auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht betroffen ist. In § 95 Abs 10 SGB V ist die den Psychotherapeuten einmalig zum 1. Januar 1999 eingeräumte Möglichkeit bedarfsunabhängiger Zulassung geregelt. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw inwiefern sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, die wie dargelegt nur im Zusammenhang mit einer konkreten Rechtsvorschrift - hier also nur im Zusammenhang mit diesem auslaufenden Recht - beantwortet werden könnte, in weiteren noch anhängigen Fällen in vergleichbarer Weise stellen könnte oder aus welchen anderen Gründen ihre Beantwortung fortwirkende allgemeine Bedeutung haben könnte.
2. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den Ausführungen im Berufungsurteil, sie habe keinen Praxisbetrieb am Ort der begehrten Zulassung schon im sog Zeitfenster (Juni 1994 bis Juni 1997) aufzuweisen, eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, formuliert sie als Rechtsfrage - sinngemäß -, ob es mit Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei, einem Berufsausübenden eine nachteilige Auslegung eines Gesetzes auf Grund erst späterer Rechtsprechung entgegenzuhalten. Sie sei auf Grund der offenen Gesetzeslage iVm der mündlichen Auskunft der Mitarbeiterinnen der KÄV bzw der Zulassungsgremien davon ausgegangen, gleichermaßen in P. wie in U. die bedarfsunabhängige Zulassung erhalten zu können, und habe deshalb ihre Praxis 1998 nach U. verlegt. Dies sei ihr durch die Anwendung der späteren Rechtsprechung des BSG rückwirkend zunichte gemacht worden.
Die Klägerin greift mit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht die Auslegung des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V als solche an, wonach diese Härte- und Bestandsschutzregelung nur demjenigen zu Gute kommen solle, der an dem Ort, für den er die bedarfsunabhängige Zulassung begehrt, bereits im sog Zeitfenster eine Praxis betrieben hat (stRspr, grundlegend BSGE 87, 158, 164 f, 170 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 111 f, 118; vgl zB auch BSG MedR 2003, 359, 360). Diese Auslegung ergibt sich aus der Funktion dieser Ausnahmebestimmung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art 14 Abs 1 GG, der eine Ausnahme von der sonst nur möglichen bedarfsabhängigen Zulassung nur für denjenigen gebietet, der schon eine Praxis in schützenswertem Umfang hat. Diese Auslegung, an der der Senat weiterhin festhält, wird auch von der Klägerin zu Grunde gelegt. Sie ist der Ausgangspunkt für die von ihr formulierte weitergehende Rechtsfrage nach der Möglichkeit von Rückwirkungen gerichtlicher Auslegungen in Bereichen beruflicher Betätigung.
Für die Beantwortung dieser von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage bedarf es indessen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Antwort auf sie liegt auf der Hand. Ist eine neue Rechtsvorschrift auslegungsbedürftig, so ist die Hoffnung, sie werde in einer bestimmten Weise ausgelegt werden, grundsätzlich nicht schutzwürdig, vielmehr muss der Betroffene mit einer späteren ihm nachteiligen gerichtlichen Auslegung rechnen. Die erstmalige höchstrichterliche Auslegung einer zunächst in ihrem Aussagegehalt umstrittenen Regelung wirkt logischerweise grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung zurück. Das gilt auch in grundrechtsrelevanten Bereichen. Ob in besonders gelagerten Fällen hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann bzw muss, ist hier nicht zu entscheiden. Dies müsste anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Demgemäß kann eine generalisierende Beantwortung im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht in Betracht kommen. Hierfür wird in der Beschwerdebegründung auch nichts dargelegt und ist nichts ersichtlich.
3. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung für keine der beiden vom LSG gegebenen Begründungen (Frist zur Vorlage der Approbationsurkunde versäumt und kein Praxisbetrieb am Ort der begehrten Zulassung schon im sog Zeitfenster) erfüllt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr geführten erfolglosen Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie sich im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).
Beschluss
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. E n g e l m a n n sowie die Richter Dr. W e n n e r und Dr. C l e m e n s beschlossen:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz - entsprechend den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Berechnungen der Vorinstanz - auf
17.175,60 €
festgesetzt.
Fundstellen