Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.01.2020; Aktenzeichen S 45 AS 136/18)

Bayerisches LSG (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen L 7 AS 69/20)

 

Tenor

Die Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen B 7/14 AS 367/21 B, B 7/14 AS 368/21 B und B 7/14 AS 369/21 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 7/14 AS 367/21 B(§ 113 Abs 1 SGG) .

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2021 - L 7 AS 69/20, L 7 AS 70/20 und L 7 AS 73/20 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 24.11.2021 und 6.12.2021 eingelegten Beschwerden, mit denen er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen wendet, sind auch unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 14.2.2022 als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich an das BSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm                              Harich                                  Siefert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15116897

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