Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 15.02.2019; Aktenzeichen S 37 AS 1236/18) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21.05.2019; Aktenzeichen L 15 AS 69/19) |
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung in den Voraussetzungen der Auferlegung von Verschuldenskosten sehen, haben sie nicht dargelegt, warum unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BSG, nach der die beanstandete Auferlegung einer Missbrauchsgebühr Bestandteil der Kostenentscheidung ist, die ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (stRspr; vgl nur BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B, RdNr 11 und BSG vom 6.8.2019 - B 5 R 151/19 B, RdNr 5, jeweils mwN), Klärungsbedarf bestehen soll.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36). An diesen Anforderungen fehlt es vorliegend.
Soweit die Kläger rügen, dass das LSG die Berufung zu Unrecht als unzulässig gemäß § 158 SGG verworfen habe, ist ein Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet. Die Kläger tragen hierzu vor, es sei nicht zutreffend, dass sich die Berufung allein gegen die Kostenentscheidung gerichtet habe. In der Berufungsschrift sei ua ausgeführt worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung ergänzend zu begründen. Hierfür seien noch von den Klägern eingereichte Unterlagen zu studieren. Durch die Verwerfung der Berufung als unzulässig würden sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren verletzt. Die Kläger versäumen es jedoch darzulegen, warum sich bereits aus einer angekündigten ergänzenden Berufungsbegründung zum relevanten Zeitpunkt der Berufungseinlegung ein anderer Streitgegenstand als derjenige ergeben soll, den sie allein damit umschrieben hatten, dass die Androhung und Verhängung der Verschuldenskosten rechtswidrig sei. Zumindest hätte auch dargetan werden müssen, aus welchen weiteren Gründen der erstinstanzliche Gerichtsbescheid hätte angegriffen werden sollen, zumal die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung die Schreiben des SG vom 8.11.2018 und des LSG vom 3.5.2019 wiedergegeben haben. Nach deren übereinstimmendem Inhalt gingen die Vorinstanzen davon aus, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage nach Erlass des Bescheides vom 24.8.2018 fehle, ohne dass die Kläger hiergegen Einwände erhoben haben.
Auch soweit die Kläger rügen, dass das LSG bereits vor Ablauf der mit Schreiben vom 3.5.2019 gesetzten Frist und durch Beschluss nach § 158 SGG in der Sache entschieden habe, ist ein Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet. Zwar behaupten die Kläger ein Beruhen der angefochtenen Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel. Sie tragen vor, soweit das LSG den fristgerecht übermittelten Schriftsatz vom 21.5.2019 vor der Beschlussfassung zur Kenntnis genommen hätte, hätte es sich mit seinem beabsichtigten Vorgehen (Verwerfung der Berufung durch Beschluss gemäß § 158 SGG) und der Möglichkeit der Berufungsrücknahme und begründetem Beschluss gemäß § 192 Abs 3 Satz 2 SGG auseinandergesetzt und mittels des erbetenen richterlichen Hinweises dazu verhalten. Diese Überzeugung folge bereits aus der Entscheidung des BSG vom 28.10.2010 (B 13 R 229/10 B) und der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (Az L 20 AY 7/14). Mit diesem Vorbringen haben die Kläger nicht dargetan, inwiefern die angefochtene Entscheidung des LSG auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann. Sie haben auch nicht behauptet, dass den herangezogenen Entscheidungen eine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag. Insbesondere wird nicht behauptet, dass das Berufungsgericht eine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen können.
Auch den Anträgen der Kläger auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13880470 |