Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.09.2017; Aktenzeichen L 34 AS 24/15) |
SG Berlin (Entscheidung vom 28.11.2014; Aktenzeichen S 99 AS 361/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage, "ob die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II aus den Daten der für Berlin vorliegenden Mietspiegel 2011 und 2013 ermittelt werden kann."
Damit wird bereits keine abstrakt-generelle und klärungsbedürftige Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 mwN). Vielmehr setzt die Frage die Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II mit Blick auf die Ermittlung einer Referenzmiete als geklärt voraus und zeigt nicht eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit auf, sondern sie fragt nach den Folgen der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Ermittlung der Referenzmiete aufgrund der Daten der Berliner Mietspiegel 2011 und 2013.
Auch dass diese Rechtsanwendungsfolgen, obwohl auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, dennoch grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Hierfür genügt nicht die Wiedergabe von Rechtsausführungen in Entscheidungen des SG Berlin aus Februar 2012 und Februar 2013 zur Frage der Ermittlung einer Referenzmiete aufgrund von Daten der Berliner Mietspiegel, ohne diese in Beziehung zu den vom BSG seither herausgearbeiteten Rechtsgrundsätzen zu setzen (vgl zur Bestimmung einer Referenzmiete durch Rückgriff auf die hinter einem auf Mietspiegel liegenden Daten nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 30; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 22, 30; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 22).
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11773885 |