Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.02.2001)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG unerläßlichen Weise in der Beschwerdebegründung dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung läßt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften stellt (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4), daß deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, und schließlich, daß diese Klärung durch das Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7, 49 und 65; BVerwG NJW 1999, 304). Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt.

Der Beschwerdeführer mißt seiner Sache grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu entscheiden sei, ob für die Bemessung von Arbeitslosengeld sowie Anschluß-Arbeitslosenhilfe allein das Einkommen im Bemessungszeitraum maßgebend ist, selbst wenn der Arbeitslose aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage und eines Einkommensverzichts zur Unterstützung der deutschen Forschung mehrere Jahre hindurch weniger Arbeitsentgelt erzielt hat, als für seine Beschäftigung tariflich vorgeschrieben bzw ortsüblich war. Wie die Beschwerdebegründung nicht verkennt, lautet die Rechtsfrage, ob in Fällen dieser Art es gemäß § 112 Abs 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt auszugehen. Der Beschwerdebegründung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer hat nicht berücksichtigt, daß das AFG mit Beginn des Jahres 1998 außer Kraft getreten ist. Eine außerkraftgetretene Vorschrift kann jedoch in aller Regel keine Fragen mehr aufwerfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung noch einer Klärung bedürfen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Etwas anderes gilt zwar, wenn noch eine erhebliche Anzahl von gleichartigen Fällen zu entscheiden ist oder das neue Recht die gleiche auslegungsbedürftige Regelung enthält. Letzteres muß der Beschwerdeführer jedoch dartun, will er geltend machen, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, obwohl sie nach außerkraftgetretenem Recht zu beurteilen ist (BSG aaO). Das ist hier nicht geschehen.

Auch wenn das AFG nicht inzwischen außer Kraft getreten wäre, wäre im übrigen die Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt, weil der Beschwerdeführer sich zwar auf eine Literaturstelle und die Entscheidung eines Untergerichts berufen, die Rechtsprechung des Revisionsgerichts dagegen nicht einmal ansatzweise berücksichtigt hat. Daß eine Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, kann indes regelmäßig nur anhand der Rechtsprechung des Revisionsgerichts aufgezeigt werden. Eine Durchsicht der Rechtsprechung hätte im übrigen ergeben, daß das Bundessozialgericht wiederholt sich dazu geäußert hat, welche Funktion der „unbilligen Härte” im Regelungszusammenhang des § 112 AFG zukommt und wann sie daher vorliegt (vgl BSGE 45, 49, 54 = SozR 4100 § 112 Nr 6; BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr 20; BSGE 72, 177, 183 = SozR 3-4100 § 112 Nr 13; BSGE 74, 96, 99 f = SozR 3-4100 § 112 Nr 17; SozR 3-4100 § 112 Nr 19 und § 44 Nr 11).

Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175245

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