Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Alterssicherung der Landwirte. Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel nicht (erneut) klärungsbedürftig
Orientierungssatz
Die Rechtsfragen, ob § 11 iVm § 21 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Prüfungspflicht des Gesetzgebers und Eignung der Hofabgabeklausel (vgl dazu etwa BSG vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B) - mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen ua Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist, ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, sind nicht (erneut) klärungsbedürftig (vgl zuletzt BSG vom 7.9.2016 - B 10 LW 1/16 B).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 21; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der 1947 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Altersrente aus der Alterssicherung für Landwirte.
Im Jahr 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten zum wiederholten Mal eine Altersrente der Alterssicherung für Landwirte, obwohl er weiterhin als Betreiber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens mit 633,14 ha genutzter forstwirtschaftlicher Fläche erfasst war.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger erfülle mangels Abgabe seines Unternehmens weiterhin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Altersrente. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Erfordernis der Hofabgabe bestünden nach wie vor nicht (Beschluss vom 29.9.2016 - L 2 LW 1/16).
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde macht der Kläger geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (siehe § 162 SGG). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig sein könnten, sind hier nicht ersichtlich. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn diese bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65). Falls das BSG oder das BVerfG zu der Rechtsfrage schon entschieden haben, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn das neuere Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente anführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es dagegen nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten und erst recht nicht, Argumente aus vorangegangenen Verfahren zu wiederholen. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Diese enthält die Beschwerde nicht. Sie wiederholt seit Längerem bekannte und vom Senat bereits mehrfach erwogene Argumente gegen die Hofabgabeklausel. Sie setzt sich aber nicht mit den dazu ergangenen aktuellen Entscheidungen des Senats auseinander und zeigt daher den (erneuten) Klärungsbedarf nicht auf. Denn wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29.8.2012 (ua - B 10 LW 5/12 B - und - B 10 LW 7/12 B - Juris) sowie vom 4.9.2013 (B 10 LW 4/13 B - Juris), vom 4.8.2014 (B 10 LW 19/13 B - Juris), vom 3.3.2016 (B 10 LW 5/15 B - Juris) und vom 7.9.2016 (B 10 LW 1/16 B) in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, sind die Rechtsfragen, |
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ob § 11 iVm § 21 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Prüfungspflicht des Gesetzgebers und Eignung der Hofabgabeklausel (vgl dazu etwa Senat Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris) - mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, |
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ob die Hofabgabeklausel des § 21 ALG wegen Verstoßes gegen ua Art 14 Abs 1 GG verfassungswidrig ist, |
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ob die Hofabgabeklausel gegen die nach Art 2 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verstößt, |
nicht (erneut) klärungsbedürftig (Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 LW 5/12 B - RdNr 11 mwN zur Rspr des BVerfG; BSG Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 4/13 B - Juris; Beschluss vom 4.8.2014 - B 10 LW 19/13 B - Juris; Beschluss vom 3.3.2016 - B 10 LW 5/15 B - Juris; BSG Beschluss vom 7.9.2016 - B 10 LW 1/16 B - Juris). |
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895446 |