Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen sind und er ab 21. September 1992 Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH beanspruchen kann. Der Beklagte hat dies Begehren abgelehnt. Klage, Berufung und weitere Klage sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde, mit der der Kläger als Zulassungsgrund ausschließlich Verfahrensmängel geltend macht, ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung hat der Kläger einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht hinreichend bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das LSG sei dem Beweisantrag, der ärztliche Dienst der Bundeswehr solle mit der Auswertung der der Klage zugrundeliegenden Beweisunterlagen beauftragt werden, nicht nachgekommen, kann nicht auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, denn ein solcher Antrag muß in der mündlichen Verhandlung gestellt und protokolliert oder im Urteilstatbestand ausgeführt werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Liegt bereits ein im Laufe des Verfahrens schriftlich gestellter Antrag vor, muß dieser in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden. Selbst wenn in dem Begehren des Klägers nicht nur eine Beweisanregung, sondern entgegen der Auffassung des LSG ein Beweisantrag gesehen werden müßte, hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag, „gemäß § 109 SGG von Dr. H. … ein Sachverständigengutachten einzuholen” nicht ausreichend dargelegt, daß er den „Beweisantrag” aufrechterhalten hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990 RdNr 215 mwN). Deshalb hat der Kläger die Verletzung des § 103 SGG nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger könnte den Verfahrensmangel auch nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG stützen, denn dies schließt § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich aus.
Entspricht die Beschwerdebegründung mithin nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist sie in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen